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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 37/01, Beschluss v. 07.03.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 37/01 - Beschluß v. 7. März 2001 (LG Weiden i.d.OPf.)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf, vom 6. November 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Falle II 3 der Urteilsgründe ergeben sich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 170d StGB a.F. <= § 171 StGB n.F.> (vgl. Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 171 Rdn. 3) mit genügender Klarheit aus den Urteilsfeststellungen. Daß die Jugendschutzkammer nicht auch geprüft hat, ob sich die Angeklagte durch die fortwährende Duldung des sexuellen Mißbrauchs ihrer Töchter durch S. der Beihilfe zu den von ihm verwirklichten Taten gemäß § 176 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 41, 242, 246 f.), beschwert die Angeklagte nicht.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede