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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 545/00, Beschluss v. 07.03.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 545/00 - Beschluß v. 7. März 2001 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Beanstandung, die Strafkammer habe im Urteil bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht erörtert, daß die Belastungszeugin abweichend von ihrer ursprünglichen Darstellung erstmals in der Hauptverhandlung zusätzliche Vergewaltigungen behauptete, bemerkt der Senat.

Das Vorbringen im Schriftsatz vom 14, Dezember 2000 kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil den nach Verkündung des angegriffenen Urteils angeklagten weiteren drei Tatkomplexen hinsichtlich der elf abgeurteilten Taten keine wesentliche Beweisbedeutung zukam. Sie waren daher nicht erörterungsbedürftig, zumal die Zeugin, wie auch dem Urteil zu entnehmen ist, von Anfang an über die zunächst angeklagten Vorfälle hinaus von weiteren sexuellen Übergriffen berichtet hatte.

Bearbeiter: Karsten Gaede