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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 321/00, Beschluss v. 03.08.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 321/00 - Beschluß v. 3. August 2000 (LG Mannheim)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Exspektanzen; Vorteilsnahme

§ 349 Abs. 2 StPO; § 331 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zum zutreffenden Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte hätte eine vergleichbare Position "finden können" belegt nicht mehr als (möglicherweise verdichtete) Exspektanzen. Jedenfalls stellt hier der tatsächlich abgeschlossene Vertrag demgegenüber einen Vorteil i.S.d. § 331 StGB dar.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede