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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 281/00, Beschluss v. 12.07.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 281/00 - Beschluß v. 12. Juli 2000 (LG Nürnberg-Fürth)

Unterbliebene Strafmilderung (Prüfung) im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs; Strafzumessung

§ 46a Nr. 1 StGB; § 49 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. März 2000 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen zum Nachteil der Nebenklägerin, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die teilweise Erfolg hat.

1. Der Schuldspruch hält der Nachprüfung stand. Das gilt insbesondere auch für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch gehandelt (§ 211 Abs. 2 StGB).

2. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Zu Recht rügt die Revision, daß das Landgericht eine Strafmilderung gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl hierzu Anlaß bestand: Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch Vergleich verpflichtet, zur Teilabgeltung der Schmerzensgeldansprüche der Geschädigten 15.000 DM zu zahlen. Demgemäß wertet die Strafkammer strafmildernd seine Bereitschaft, trotz seiner angespannten finanziellen Situation Schmerzensgeld an das Opfer zu zahlen. In einem Fall der vorliegenden Art, in dem es um den Ausgleich immaterieller Folgen der Tat geht, kann das Gericht gemäß § 46a Nr. 1 StGB den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (vgl. dazu BGH StV 1999, 89; 2000, 129). Es liegt nahe, daß die Voraussetzungen der genannten Vorschrift hier gegeben sind. Der Tatrichter hat deshalb in neuer Verhandlung diese Frage zu prüfen und dabei zu entscheiden, ob die inzwischen erbrachten Leistungen Ausdruck umfassender Ausgleichsbemühungen des Angeklagten und der Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftat sind. Unter Berücksichtigung der Höhe der gegen den nicht vorbestraften, vermindert schuldfähigen Angeklagten verhängten Strafe kann der Senat nicht ausschließen, daß die Strafkammer, wären die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu bejahen gewesen, von der Möglichkeit der Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hätte.

Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen weisen keinen Rechtsfehler auf und bleiben daher aufrechterhalten. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Externe Fundstellen: StV 2001, 230

Bearbeiter: Karsten Gaede