§ 267 Abs. 4 StGB
Banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung (Urteilsformel).
§ 73 Abs. 1 StGB; § 73c StGB
Einziehung des Wertes von Taterträgen (durch die Tat erlangter Vermögenswert; transitorischer Besitz; Buchgeld; Konto; faktische Verfügungsgewalt).
Steht einem Angeklagten an betrugsbedingten Buchgeldpositionen gegenüber einem kontoführenden Institut die alleinige faktische Verfügungsgewalt zu, ist regelmäßig davon auszugehen, dass dieser entsprechende Vermögenswerte i.S. der §§ 73 Abs. 1, 73c StGB erlangt hat. Eine aus „Treuhandvereinbarung“ mit Dritten ggf. folgende weitgehende Weisungsabhängigkeit und -gebundenheit eines Angeklagten ist als wertender Gesichtspunkt nicht zu berücksichtigen und ändert hieran im Zuge der hier erforderlichen tatsächlichen („gegenständlichen“) Betrachtung nichts.