§ 184b Abs. 3 StGB; § 184c Abs. 3 StGB; § 52 StGB
Verschaffen und Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Inhalte (Konkurrenzverhältnis: Tateinheit).
Bei gleichzeitigem Besitz von sich verschafften kinder- und/oder jugendpornographischen Inhalten und weiteren, darüberhinausgehenden gespeicherten verbotenen Inhalten ist für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Inhalte kein Raum. Vielmehr tritt der weitergehende Besitz kinder- und/oder jugendpornographischer Inhalte in diesem Fall jeweils tateinheitlich neben die selbständigen Verschaffungstaten. Dabei hat der Besitz als Auffangtatbestand nicht die Kraft, die erfolgreichen Verschaffungsvorgänge zu einer Tat zu verklammern.
§ 34 Abs- 1 Nr. 2, Nr. 4 KCanG
Unerlaubter Anbau von Cannabispflanzen (Konkurrenzverhältnis zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis).
Der Anbau von Cannabispflanzen zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs stellt nach allgemeinen Grundsätzen nur einen unselbständigen Teilakt des Handeltreibens mit Cannabis dar und geht im Wege der Bewertungseinheit in diesem Tatbestand auf.