§ 34 KCanG; § 29 BtMG
Handeltreiben mit Cannabis (Handeltreiben: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; besonders schwerer Fall: Grenzwert, herkömmliche Bestimmung, durchschnittliche Konsumeinheit, geringere Gefährlichkeit, Auslegung, Anbau von Cannabispflanzen).
Der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG liegt bei 7,5 g THC. Der Senat sieht weder Anlass noch Möglichkeit, den bislang unter der Geltung des BtMG für Cannabisprodukte anerkannten Grenzwert abweichend festzusetzen.
§ 34 KCanG; § 27 StGB; § 73 StGB
Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach gesetzlicher Neuregelung; „Beihilfe zur Beihilfe“ (Förderung der Haupttat; bloße Kenntnisnahme; psychische Beihilfe); Einziehung (Erlangung tatsächlicher Verfügungsgewalt; Mittäterschaft.
1. Die Neuregelung des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) vom 27. März 2024 sieht sowohl für das Handeltreiben mit Cannabis (in nicht geringer Menge) im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG als auch für den Regel- und den minder schweren Fall des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis (in nicht geringer Menge) im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG gegenüber den § 29a Abs. 1 sowie des § 30a Abs. 1 und 3 BtMG geringere Strafrahmen vor und ist deshalb das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB; dies hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge hin zu beachten. 2. Beihilfe kann grundsätzlich auch dadurch geleistet werden, dass der Gehilfe seinerseits die Tatförderung eines (weiteren) Gehilfen unterstützt (sogenannte „Beihilfe zur Beihilfe” oder auch „Kettenbeihilfe“). Voraussetzung hierfür ist aber (allgemeinen Grundsätzen entsprechend), dass der Angeklagte die weitere Tatbestandsverwirklichung nach Kenntniserlangung durch ein strafrechtlich relevantes Verhalten in irgendeiner Weise objektiv fördert. Die bloß einseitige Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und deren subjektive Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag reichen grundsätzlich als (auch nur psychische) Beihilfe nicht aus. 3. Allein die mittäterschaftliche Tatbeteiligung eines Angeklagten belegt oder begründet für sich betrachtet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte.