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HRRS2018Nr. 379

§ 303a Abs. 1 StGB; § 202a Abs. 1 StGB; § 73 Abs. 1 aF StGB; § 73e aF StGB; § 331 StPO

Datenveränderung (Verändern von Daten: Voraussetzungen, hier: Hinzufügen von Einträgen in einer Registry-Datei); Ausspähen von Daten (erforderliche Dokumentation des Geheimhaltungsinteresses durch besondere Sicherungsvorkehrungen: Firewall); Anordnung des Verfalls (Krypto-Währung als erlangtes Etwas; Verschlechterungsverbot: Anwendbarkeit auf Verfallsanordnung, hier: Wertobergrenze der Verfallsanordnungen bei für verfallen erklärter Krypto-Währung mit hoher Wertvolatilität)

1. Das Hinzufügen von Einträgen in der Registry-Datei eines Computers zum automatischen Starten heimlicher Hintergrundprogramme stellt ein Verändern von Daten im Sinne des § 303a Abs. 1 StGB dar. 2. Ein Verändern von Daten im Sinne des § 303a Abs. 1 StGB liegt vor bei einem Herbeiführen von Funktionsbeeinträchtigungen der Daten, die eine Änderung ihres Informationsgehalts oder des Aussagewerts zur Folge haben. Hierunter fällt jede Form der inhaltlichen Umgestaltung von gespeicherten Daten, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese eine objektive Verbesserung darstellt. Entscheidend ist vielmehr, dass ein vom bisherigen abweichender Zustand herbeigeführt wird. 3. Geschützt sind Daten durch den § 202a StGB nur dann, wenn der Verfügungsberechtigte das Interesse an ihrer Geheimhaltung durch besondere Sicherungsvorkehrungen dokumentiert hat (vgl. BGH NStZ 2016, 339). Um von einer Dokumentation an der Geheimhaltung der Daten ausgehen zu können, bedarf es einer zum Tatzeitpunkt bestehenden Zugangssicherung, die darauf angelegt sein muss, den Zugriff Dritter auf die Daten auszuschließen oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren. Darunter fallen insbesondere Schutzprogramme wie Firewalls, die geeignet sind, unberechtigten Zugriff auf die auf einem Computer abgelegten Daten zu verhindern, und die nicht ohne fachspezifische Kenntnisse überwunden werden können und den Täter zu einer Zugangsart zwingen, die der Verfügungsberechtigte erkennbar verhindern wollte (vgl. BGH NStZ 2011, 154). 4. Erlangtes Etwas im Sinne der § 73 Abs. 1 aF StGB ist die Gesamtheit des materiell aus der Tat tatsächlich Erlangten. Hiervon werden - ungeachtet ihrer Rechtsnatur - auch Bitcoins erfasst. Sie stellen angesichts ihres Marktwertes einen realisierbaren Vermögenswert dar, für den der Angeklagte sowohl materiell Berechtigter ist als auch die faktische Verfügungsgewalt hat. Sie sind angesichts der Speicherung in der Blockchain und der Kombination aus öffentlichen und dem Angeklagten bekannten privaten Schlüssel der Wallet hinreichend abgrenzbar und damit tauglicher, wenn auch nicht körperlicher Gegenstand einer Verfallsanordnung. Soweit dagegen geltend gemacht wird, Bitcoins könnten allein deswegen kein Verfallsgegenstand sein, da sie weder Sache noch Recht seien und deswegen der Wortlaut des § 73e aF StGB auf sie nicht anwendbar sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 aF StGB enthält gerade keine solche Begrenzung auf Sachen oder Rechte. 5. Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die Verfallsvorschriften (vgl. BGH NStZ 2011, 229) und bewirkt, dass die Maßnahme im Falle einer Anordnung nicht über den ursprünglichen Gegenstand hinaus erweitert werden darf (vgl. BGH NStZ 2014, 32). Zwar bleibt die Vermögensabschöpfung auf die Bitcoins beschränkt und erfasst unmittelbar keinen darüber hinausgehenden Gegenstand. Das Entfallen einer Wertgrenze für die Vermögensabschöpfung, die dem Angeklagten im ersten Rechtsgang als Begünstigung gewährt worden war, stellt aber nach der gebotenen faktischen Betrachtungsweise (vgl. hierzu BGH StraFo 2007, 510) eine den Angeklagten - je nach volatiler Entwicklung der Bitcoins - möglicherweise ungleich stärker belastende und damit schwerere Rechtsfolge dar.

HRRS2018Nr. 379

§ 54 Abs. 4 Satz 2 StGB; § 260 StPO

Anrechnung im Ausland erlittener Auslieferungshaft (erforderliche Darstellung in der Urteilsformel).