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HRRS2017Nr. 457

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 54 Abs. 1 GVG; § 77 Abs. 1 GVG; 338 Nr. 1 StPO

Absolute Revisionsgründe (vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Recht auf den gesetzlichen Richter); Entbindung eines Schöffen (Entscheidung über Hinderungsgrund; revisionsrichterliche Überprüfung: Willkürprüfung; Nachweis der Entscheidung).

1. Die Entbindung des Hauptschöffen auf der Grundlage eines unzureichend ermittelten Sachverhalts deutet auf eine grundsätzliche Verkennung des grundrechtsgleichen Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter hin und erweist sich deshalb als unvertretbar. 2. Die Entscheidung über die Entbindung des Hauptschöffen erfolgt unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen des zur Entscheidung berufenen Richters. Die Entscheidung ist nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist. 3. Willkür in diesem Sinne liegt nicht erst bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern bereits dann vor, wenn die mit der Entbindung des Schöffen verbundene Bestimmung des gesetzlichen Richters grob fehlerhaft ist und sich so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt werden kann. 4. Zur Wahrung des Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bedeutung und Gewicht des Schöffenamts verlangen, dass der Schöffe berufliche und private Interessen zurückstellt, wenn und soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Berufliche Gründe rechtfertigen nur ausnahmsweise die Annahme, dass dem Schöffen die Dienstleistung nicht zumutbar ist, während ein Urlaub in der Regel die Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung begründet. 5. Die vom Vorsitzenden zu treffende Ermessensentscheidung ist aktenkundig zu machen. Dabei sind - zumindest in gedrängter Form - diejenigen Umstände zu dokumentieren, welche die Annahme der Unzumutbarkeit der Schöffendienstleistung tragen.

HRRS2017Nr. 457

§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG

Festsetzung einer Pauschgebühr (fehlende besondere Schwierigkeit).