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HRRS2010Nr. 371

§ 112 StPO; § 129 StGB; § 129a StGB; § 129b StGB; § 116 Abs. 1 StPO; § 130 StPO

BGHR; Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Mord oder Totschlag zu begehen; terroristische Vereinigung (Inland, Ausland); Ermächtigung zur Strafverfolgung.

1. Eine eigene Willensbildung ist für eine Strafbarkeit nach §§ 129, 129a StGB auch dann notwendig, wenn sich im Inland organisatorische Strukturen zur Unterstützung der Ziele einer ausländischen Vereinigung gebildet haben. (Aufgabe früherer entgegenstehender Senatsrechtsprechung). 2. Bilden die im Inland handelnden Mitglieder einer ausländischen Vereinigung keinen eigenständigen Gesamtwillen, so weist die Tat keinen Unrechtsgehalt auf, der über den bereits von § 129b Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB erfassten hinausginge. Zudem bestünde die Gefahr, dass durch die Annahme einer Strafbarkeit nach §§ 129, 129a StGB das Ermächtigungserfordernis des § 129b StGB umgangen würde. 3. Der Beteiligung an einer ausländischen Vereinigung als Mitglied steht nicht schlechthin entgegen, dass sich der Täter ausschließlich im Inland und damit außerhalb des unmittelbaren Betätigungsgebiets der Kernorganisation aufgehalten hat. In einem solchen Falle bedürfen jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft besonderer Prüfung.

HRRS2010Nr. 371

§ 112 StPO; § 129 StGB; § 129a StGB; § 129b StGB; § 116 Abs. 1 StPO; § 130 StPO

BGHR; Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Mord oder Totschlag zu begehen; terroristische Vereinigung (Inland, Ausland); Ermächtigung zur Strafverfolgung.

1. Eine eigene Willensbildung ist für eine Strafbarkeit nach §§ 129, 129a StGB auch dann notwendig, wenn sich im Inland organisatorische Strukturen zur Unterstützung der Ziele einer ausländischen Vereinigung gebildet haben. (Aufgabe früherer entgegenstehender Senatsrechtsprechung). 2. Bilden die im Inland handelnden Mitglieder einer ausländischen Vereinigung keinen eigenständigen Gesamtwillen, so weist die Tat keinen Unrechtsgehalt auf, der über den bereits von § 129b Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB erfassten hinausginge. Zudem bestünde die Gefahr, dass durch die Annahme einer Strafbarkeit nach §§ 129, 129a StGB das Ermächtigungserfordernis des § 129b StGB umgangen würde. 3. Der Beteiligung an einer ausländischen Vereinigung als Mitglied steht nicht schlechthin entgegen, dass sich der Täter ausschließlich im Inland und damit außerhalb des unmittelbaren Betätigungsgebiets der Kernorganisation aufgehalten hat. In einem solchen Falle bedürfen jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft besonderer Prüfung.