BGH 3 StR 446/04 Beschluss - 14. Juni 2005 (LG Krefeld)
BGHR; Besorgnis der Befangenheit; gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot des Richters in eigener Sache; mit Unrecht verworfenes Ablehnungsgesuch; verfahrensfremde Ablehnungsgesuche; Verwerfung als unzulässig; Willkür; Rechtsmissbrauch; absoluter Revisionsgrund); faires Verfahren (unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Hinzuziehung eines Dolmetschers); Protokollierung (Kompetenz des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten; Diktat von Wertungen); redaktioneller Hinweis.
1. Zur Anwendung von § 26 a StPO und ihrer revisionsgerichtlichen Kontrolle nach der Entscheidung des BVerfG vom 2. Juni 2005 (2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01). (BGHR) 2. Ein Ablehnungsgesuch ist weiterhin nicht allein schon dann "mit Unrecht verworfen" im Sinne des § 338 Nr. 3 StPO, wenn es rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt worden ist, solange die Verwerfung nicht willkürlich oder in grundlegender Verkennung der Anforderungen des Art. 101 I 2 GG getroffen worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob es tatsächlich sachlich gerechtfertigt gewesen wäre und ihm hätte stattgegeben werden müssen. (Bearbeiter) 3. Grundsätzlich kann auch die Verhandlungsführung des Vorsitzenden Anlass zu Misstrauen in seine Unvoreingenommenheit geben. Zwar wird dazu im Allgemeinen ein schlichter Fehler oder ein bloßer Irrtum nicht ausreichen. Jedenfalls bei grob rechtsfehlerhafter oder unsachlicher Vorgehensweise kann ein Ablehnungsgesuch aber Erfolg haben. Dementsprechend wird in aller Regel ein Gesuch, das an eine objektiv rechtsfehlerhafte, insbesondere prozessordnungswidrige Zwischenentscheidung oder eine solche Maßnahme der Verhandlungsleitung anknüpft, nicht als völlig ungeeignet und deshalb unzulässig im Sinne von § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO zurückgewiesen werden können. (Bearbeiter) 4. Maßnahmen der Verhandlungsleitung, die ohne nähere Prüfung und losgelöst von den Umständen des Einzelfalls als prozessordnungsgemäß anzusehen sind, können bei verständiger Würdigung von vornherein kein Grund sein, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu hegen. Ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch ist deshalb wegen völliger Ungeeignetheit des vorgebrachten Grundes nach § 26 a Nr. 2 1. Alt. StPO zurückzuweisen. (Bearbeiter) 5. Unabhängig von der in den Einzelheiten umstrittenen Frage, ob und in welchem Umfang der Vorsitzende den Urkundsbeamten anweisen kann, eine aus seiner Sicht unnötige Protokollierung zu unterlassen, ist der Vorsitzende zweifelsfrei befugt einzuschreiten, wenn ein Dritter versucht, seine eigene (zudem tendenziöse) Bewertung von Verfahrensvorgängen ins Protokoll zu diktieren. (Bearbeiter) 6. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers ist nach § 187 Abs. 1 GVG nur für den Beschuldigten vorgesehen, der der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist. Die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. b MRK und Art. 14 Abs. 3 Buchst. f IPBPR gehen darüber nicht hinaus. Wer die Gerichtssprache ausreichend versteht, eine Verhandlung in ihr aber ablehnt, hat keinen Anspruch auf einen Dolmetscher. (Bearbeiter)