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HRRS2005Nr. 634

§ 30a BtMG; 25 Abs. 2 StGB; § 27 Abs. 1 StGB; § 29 GÜG

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe: Interesse am Taterfolg, gleichberechtigter Partner, Tatherrschaft).

1. Die Belieferung mit Grundstoffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln begründet grundsätzlich noch keinen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39; BGHSt 47, 134, 136). 2. Der Händler von Grundstoffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln kann je nach Tatinteresse und Tatherrschaft Mittäter des Betäubungsmittelhändlers oder Teilnehmer an dessen Tat sein. Arbeitsteilige Mittäterschaft beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt aber nur dann in Betracht, wenn auch festgestellt werden kann, dass der Lieferant mit Täterwillen im Zusammenwirken mit den übrigen Beteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans seinen Tatbeitrag zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch die Beschaffung des Grundstoffs erbrachte (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37). Dabei muss er zu dem eigentlichen Betäubungsmittel-Umsatzgeschäft ein hinreichend enges Verhältnis haben. 3. Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist maßgebend, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrichtung er geleistet wird. Eine ganz untergeordnete Tätigkeit deutet darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist. Für die Willensrichtung kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene von Täterwillen getragene Handlung erscheint. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die der Täter sich bei seiner zur Tatverwirklichung beitragen den Tätigkeit vorgestellt hat. Wesentliche Anhaltspunkte dafür sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und der Wille des Täters, Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich zu bestimmen. Mittäterschaft kommt vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle eines gleichberechtigten Partners mitgewirkt hat (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Handeltreiben 1; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37, 39). 4. Zwar kann auch die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte mit Betäubungsmitteln - also ohne mittäterschaftliche Beteiligung - den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen (vgl. BGHSt 34, 124, 125; 29, 239, 240; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37, 39). Doch ist dafür regelmäßige Voraussetzung, dass der Täter mit den Betäubungsmitteln selbst befasst ist, etwa als Kurier, oder unmittelbar in das Rauschgiftgeschäft eingebunden ist.

HRRS2005Nr. 634

§ 55 Abs. 1 StGB; § 66 a Abs. 1 StGB; Art. 103 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 66 StGB

BGHSt 50, 188; Gesamtstrafenbildung; vorbehaltene Sicherungsverwahrung (Verhältnis zur Sicherungsverwahrung; Hang; Gefährlichkeitsprognose); ne bis in idem (Strafklageverbrauch; Doppelbestrafungsverbot); Rückwirkungsverbot; Vertrauensschutz.

1. Es ist nicht zulässig, Einzelstrafen, die schon zur Bildung einer Gesamtstrafe in einem noch nicht rechtskräftigen anderen Urteil gedient haben, in eine weitere Gesamtstrafe einzubeziehen, auch wenn sie für sich genommen rechtskräftig sind. (BGHSt) 2. Der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung setzt die Feststellung eines Hangs i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB voraus. Lediglich die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit muss nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. (BGHSt) 3. § 66 a StGB und § 66 StGB stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander. Erst wenn die für § 66 StGB erforderliche Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, kommt eine Vorbehaltsanordnung nach § 66 a StGB in Betracht. (BGHSt) 4. Die Annahme eines Hangs zu erheblichen Straftaten im Sinne von § 66 StGB setzt die Feststellung eines eingeschliffenen inneren Zustands voraus, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1). (Bearbeiter) 5. Hangtätereigenschaft und Gefährlichkeit für die Allgemeinheit sind keine identischen Merkmale. Der Hang ist nur ein wesentliches Kriterium der Gefährlichkeitsprognose. Als "eingeschliffenes Verhaltensmuster" bezeichnet er einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand. Die Gefährlichkeitsprognose schätzt die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines Hanges erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht. (Bearbeiter).