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HRRS2005Nr. 530

§ 263 StGB; § 261 StPO

BGHSt 50, 147; Betrug im Lastschriftverfahren (konkludente Täuschung über Kreditbeschaffungsabsicht; schadensgleiche Vermögensgefährdung durch Zulassung zum Lastschriftverfahren); Beweiswürdigung (Einlassungen des Angeklagten).

1. Bei "Lastschriftreiterei" mit dem Ziel der Kreditbeschaffung wird die erste Inkassostelle (Gläubigerbank) konkludent getäuscht, wenn den Lastschriften kurzfristige Darlehen mit einem deutlich erhöhten Risiko des Widerrufs zugrunde liegen und der Gläubiger seiner Bank dies nicht offen legt. (BGHSt) 2. Den Zahlungsempfänger trifft im Rahmen des Lastschriftverfahrens aufgrund seiner vertraglichen Vereinbarung mit seiner Bank eine Aufklärungspflicht, wenn die Lastschriften funktional atypisch verwendet werden. Legt er die Lastschriften ohne entsprechende Angaben seiner Bank zur Gutschrift vor, täuscht er diese konkludent darüber, dass die Lastschrift hier entgegen ihrem Zweck nicht lediglich Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist. (Bearbeiter) 3. Der Angestellte der ersten Inkassobank, der dem Konto des Zahlungsempfängers den Lastschriftbetrag gutschreibt, hat bei Vorlage einer Lastschrift mit Einzugsermächtigung die Vorstellung, dass seiner Bank durch die Gutschrift letztlich kein Schaden entsteht, sei es weil die Lastschrift nicht widerrufen wird, sei es weil die Bank - bei einem etwaigen Widerruf - den Betrag beim Zahlungsempfänger unschwer einziehen kann. Wird er kumulativ darüber getäuscht und trifft er durch den bei ihm hierdurch erregten Irrtum die Vermögensverfügung, die dann später zum Schaden der Bank führt, ist bei entsprechender Bereicherungsabsicht und Betrugsvorsatz ein Betrug zum Nachteil der ersten Inkassostelle gegeben. (Bearbeiter) 4. Bereits die Eröffnung eines Firmenkontos mit Abschluss einer Vereinbarung über die Teilnahme am Lastschriftverkehr kommt als Betrug in Betracht, wenn der Täter schon zu diesem Zeitpunkt "Lastschriftreiterei" zum Nachteil seines Vertragspartners, der ersten Inkassostelle, vorhatte. In diesem Falle liegt eine - schadensgleiche - konkrete Vermögensgefährdung seiner Bank bereits mit der Zulassung zur Teilnahme am Lastschriftverkehr vor und später erfolgende Gutschriften dienen nur der Schadensvertiefung. (Bearbeiter)

HRRS2005Nr. 530

§ 69 StGB; § 354 Abs. 1 StPO

Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifischer Zusammenhang; zu erwartende Risikosituation; Offenlassen nach § 354 Abs. 1 StPO analog).

1. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit setzt bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. 2. Für diese Prognose könnte es genügen, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit den Anlasstaten naheliegend mit einer Situation gerechnet hat oder rechnen musste, in der es zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs kommen konnte, wobei auch sein in der einbezogenen Vorverurteilung gezeigtes Verhalten (riskante Fluchtfahrt aus Angst vor Entdeckung) zu berücksichtigen wäre.