Die Strafvorschrift des § 105 SGB VIII – Fehlleistung des Gesetzgebers
S. 505 (Heft 11/2016) Die Strafvorschrift des § 105 SGB VIII – Fehlleistung des Gesetzgebers Von Prof. Dr. Torsten Noak, LL.M., Ludwigsburg[*] I. Einführung § 105 SBG VIII bestraft mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe, wer ohne die erforderliche Erlaubnis Kinder oder Jugendliche betreut, ihnen Unterkunft gewährt oder eine Einrichtung oder sonstige Wohnform betreibt und dadurch das Kind...