HRRS

Dezember 2005
6. Jahrgang

Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht

Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Rocco Beck, Ulf Buermeyer, Karsten Gaede, Stephan Schlegel (Webmaster)

II. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


931. BGH 5 StR 394/05 (alt: 5 StR 239/04) - Beschluss vom 13. Oktober 2005 (LG Potsdam)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positive Feststellung einer Zustands im Sinne des § 21 StGB: keine vage Feststellung einer Persönlichkeitsstörung); verminderte Schuldfähigkeit (schwere andere seelische Abartigkeit: Kombination von Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeit).

§ 21 StGB; § 63 StGB

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Für die Verhängung des § 63 StGB reicht - auch in Verbindung mit Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit eine mehr oder weniger vage Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht aus: In diesem Bereich besteht die Gefahr, dass Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sich noch innerhalb der Bandbreite des Verhaltens uneingeschränkt schuldfähiger Menschen bewegen, zu Unrecht als Symptome einer die Schuldfähigkeit - zudem gesichert - erheblich beeinträchtigenden seelischen Abartigkeit bewertet werden.


902. BGH 1 StR 344/05 - Beschluss vom 11. Oktober 2005 (LG Stuttgart)

Verfall (Begriff des Erlangten: keine Erfassung von erzielbaren Vermögenszuwächsen; Gesamtschuldnerschaft).

§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 73 a Satz 1 StGB

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Unter Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist zu verstehen, dass tatsächlich 'etwas' erlangt ist; nicht erfasst ist, was der Täter nur erlangen wollte; ein lediglich erzielbarer Vermögenszuwachs kann nicht für verfallen erklärt werden (BGH NStZ-RR 2001, 82 Nr. 2). Auch für einen Verfall des Wertersatzes ist in diesem Fall kein Raum.