HRRS

Oktober 2005
6. Jahrgang

Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht

Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Rocco Beck, Ulf Buermeyer, Karsten Gaede, Stephan Schlegel (Webmaster)

IV. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


763. BGH 2 StR 192/05 - Urteil vom 27. Juli 2005 (LG Aachen)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Aufzucht von Cannabis); Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (ganz untergeordnete Tätigkeit).

§ 29a BtMG; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB

VolltextEntscheidung aufrufen

Der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt auch in Betracht bei unerlaubtem Anbau von Cannabis-Pflanzen in Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge THC enthalten, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt.