HRR-Strafrecht

Juni 2002
3. Jahrgang

Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht

Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Rocco Beck, Ulf Buermeyer, Karsten Gaede, Stephan Schlegel (Webmaster)

IV. Nebenstrafrecht, Haftrecht und Jugendstrafrecht

BGH 2 StR 84/02 - Beschluss vom 3. April 2002 (LG Koblenz)

Betäubungsmittel; Wirkstoffgehalt; Strafzumessung (harte Droge Amphetamin).

§ 29 BtMG; § 46 StGB

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Es kann offen bleiben, ob an der früheren Senatsrechtsprechung zur Einstufung der Gefährlichkeit von Amphetamin (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 24; BGHSt 33, 169, 170 ff.) festzuhalten ist.

BGH 2 ARs 84/02 - Beschluss vom 3. April 2002

Abgabe wegen Aufenthaltswechsels im Jugendstrafverfahren; zuständiges Gericht bei Heranwachsenden.

§§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG

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1. Der in § 42 Abs. 3 JGG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für die Durchführung des Verfahrens erheblich sind.

2. Dass sich der Angeklagte nicht freiwillig einem Gerichtsbezirk aufhält, sondern sich dort in Strafhaft befindet, steht der Abgabe wegen Aufenthaltswechsels nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG nicht entgegen (vgl. BGHSt 13, 209, 214 ff.).

BGH 2 ARs 88/02 - Beschluss vom 10. April 2002

Strafrestaussetzung zur Bewährung; Zuständigkeit über die nachträglichen Entscheidung bei der Strafaussetzung zur Bewährung; Befasstsein; Bewährungsüberwachung nach dem BtMG.

§ 35 BtMG; § 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO

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Eine Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges auch für die Bewährungsüberwachung kann aus § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht hergeleitet werden. Vielmehr verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 462a Abs. 1 StPO mit der Folge, dass in Fällen, in denen Freiheitsstrafe vollzogen wurde, grundsätzlich die Strafvollstreckungskammer Vorrang vor dem Gericht des ersten Rechtszuges hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch in Strafhaft befunden hat (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1).

BGH 4 StR 526/01 - Beschluss vom 22. Januar 2002 (LG Dortmund)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Versäumung der Frist zur Begründung der Revision; Mitverschulden); unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Strafzumessung; minder schwerer Fall; Aufklärungserfolg).

§ 44 StPO; § 29a Abs. 2 BtMG; § 30 Abs. 2 BtMG; § 31 Nr. 1 BtMG; § 46 StGB

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Ein minder schwerer Fall i.S.d. §§ 29a Abs. 2, 30 Abs. 2 BtMG kann allein wegen des vertypten Milderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG gegeben sein (BGHSt 33, 92, 93).