HRR-Strafrecht

Juli 2001
2. Jahrgang

Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht

Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Rocco Beck, Ulf Buermeyer, Karsten Gaede, Stephan Schlegel (Webmaster)

II. Strafzumessungs- und Maßregelrecht

BGH 1 StR 143/01 - Beschluß v. 25. April 2001 (LG Heidelberg)

BGHR; Zulässige Strafschärfung bei Sexualstraftaten bei Isolation des Opfers; Psychische Folgen; Verteidigungsverhalten; Doppelverwertungsverbot; Konkrete Feststellung

§ 46 Abs. 2 und 3 StGB

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1. Gerät das Opfer einer Sexualstraftat durch das Bestreiten des Täters - eines Familienangehörigen - in eine familiäre und soziale Isolierung, so dürfen daraus entstandene psychische Folgen strafschärfend berücksichtigt werden. Damit wird dem Angeklagten weder sein Verteidigungsverhalten angelastet noch liegt eine verbotene Doppelverwertung vor. (BGHR)

2. Die strafschärfende Berücksichtigung derartiger Folgen setzt deren konkrete Feststellung voraus. (Bearbeiter)

BGH 3 StR 132/01 - Beschluß v. 27. April 2001 (LG Itzehoe)

Erweiterter Verfall; Vermögensgegenstände; 6. Strafrechtsreformgesetz; Rückwirkungsverbot

§ 73 d StGB; § 282 Abs. 1 StGB; § 263 Abs. 7 StGB; Art 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB; § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB

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1. Der erweiterte Verfall kann nicht für solche Vermögensgegenstände angeordnet werden, die vor Inkrafttreten der mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz geschaffenen Verweisungsvorschriften des § 282 Abs. 1 StGB und des § 263 Abs. 7 StGB aus Urkundsdelikten oder Betrugstaten erlangt worden sind (Anschluß an BGHSt 41, 278). (BGHR)

2. Der Grundsatz, daß die Strafe und ihre Nebenfolgen sich nach denn Gesetz bestimmen, das zum Zeitpunkt der Tat gilt, ist nach § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB auch auf den Verfall anzuwenden. (Bearbeiter)