HRR-Strafrecht
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Rocco Beck, Ulf Buermeyer, Karsten Gaede, Stephan Schlegel (Webmaster)
1. Der Tatbestand des Einschleusens von Ausländern erfaßt nicht nur das Einschleusen von außerhalb des sog. Schengen-Raumes, sondern auch das Schleusen über die gemeinsamen Grenzen (Binnengrenzen) der sog. Schengen-Staaten hinweg.
2. Der Tatbestand des Einschleusens von Ausländern erfordert dabei nicht, daß die Einreise und der Aufenthalt in einen Staat des Schengen-Raumes nach dessen Recht ebenfalls strafbar sind; es genügt, daß sich der Sachverhalt als Zuwiderhandlung gegen entsprechende Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt darstellt, also nach der belgischen Rechtsordnung unerlaubt ist.
1. Angesichts der Häufigkeit, mit der bei Cannabisprodukten eine sehr schlechte oder schlechte Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von lediglich bis zu 2 % auftritt, kann nicht ohne weiteres von einem Wirkstoffgehalt von nicht unter 2,5 % ausgegangen werden.
2. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt dann nicht vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln noch vollenden kann (st. Rspr.; BGHSt 35, 90, 94).