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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 653

Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 2360/95, Beschluss v. 15.09.1999, HRRS 2010 Nr. 653


BVerfG 2 BvR 2360/95 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 15. September 1999 (OLG Düsseldorf)

Brechmitteleinsatz zur Beweismittelerlangung; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (Ausschöpfung aller prozessualen Möglichkeiten); zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln (Verhältnismäßigkeit; körperliche Unversehrtheit; Menschenwürde; Selbstbelastungsfreiheit; nemo tenetur; Drogenpäckchen); Nichtannahmebeschluss.

Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG; § 81a StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde will unter anderem erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht weitreichende Entscheidungen nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft (vgl. BVerfGE 79, 1, 20). Das Bundesverfassungsgericht soll vor seiner Entscheidung Gelegenheit haben, zunächst die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der Fachgerichte kennenzulernen. Der Beschwerdeführer hat daher im sachnäheren Strafverfahren alle prozessualen Möglichkeiten zu nutzten um verfassungsrechtlich relevante, insbesondere medizinische (Vor-)Fragen im fachgerichtlichen Verfahrens zu klären.

2. Dem Einsatz von Brechmitteln zur Erlangung von Beweismitteln gestützt auf § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO begegnen auch im Hinblick auf die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde und den in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. [Obiter dictum]

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist nicht zulässig erhoben worden.

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen. Dieser Grundsatz will unter anderem erreichen, daß das Bundesverfassungsgericht weitreichende Entscheidungen nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>). Dem liegt mit Blick auf § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unter anderem die Erwägung zugrunde, daß das Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung Gelegenheit haben soll, zunächst die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der Fachgerichte kennenzulernen (vgl. BVerfGE 9, 3 <7 f.>; 51, 386 <396>). Außerdem wird sichergestellt, daß der Vorrang gewahrt bleibt, der den allgemein zuständigen Gerichten bei der Sachverhaltsermittlung wie bei der Auslegung der einschlägigen einfachrechtlichen Vorschriften nach der gesetzlichen Kompetenzordnung und im Hinblick auf die größere Sachnähe gebührt (vgl. BVerfGE 55, 244 <247>).

Diesen Vorrang gilt es auch hier zu beachten, weil wegen der Verabreichung von mehreren Brechmitteln, darunter das Morphiumderivat Apomorphin, mit Blick auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich relevante, insbesondere medizinische Fragen zu klären sind (vgl. BVerfGE 16, 194 <198>; 47, 239 <248>), die noch nicht Gegenstand eines fachgerichtlichen Verfahrens waren (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 1999 - 2 BvR 1838/98 -, EuGRZ 1999, S. 170).

Diese Klärung herbeizuführen, ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 1999 - 1 BvR 1022/99 -). Dies wäre mit Sinn und Zweck des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer hat gegen die auf § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO gestützte Maßnahme - die auch im Hinblick auf die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde und den in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (vgl. BVerfGE 16, 194 <198 f.>; 17, 108 <117 f.>; 27, 211 <219>; 47, 239 <247 f.>) - im sachnäheren Strafverfahren nicht alle prozessualen Möglichkeiten genutzt, um eine Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu verhindern (vgl. BVerfGE 81, 22 <27>; 95, 96 <127>).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

[Anmerkung der Redaktion: vgl. nachfolgend EGMR Jalloh vs. Deutschland = HRRS 2006 Nr. 562 m. Besprechung Gaede Heft 7/2006.]

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 653

Externe Fundstellen: NStZ 2000, 381; NStZ 2000, 96; StV 2000, 1

Bearbeiter: Stephan Schlegel