hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, GSSt 1/92, Beschluss v. 20.10.1992, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH GSSt 1/92 - Beschluss vom 20. Oktober 1992 (LG München II)

BGHSt 39, 100; Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes; Konkurrenzverhältnis zwischen Mord und Raub mit Todesfolge.

§ 18 StGB; § 52 StGB; § 211 StGB; § 251 StGB

Leitsätze

1. Der Tatbestand des § 251 StGB erfasst auch die vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge. (BGHSt)

2. Wenn die Tatbestände des § 251 StGB und des § 211 StGB erfüllt sind, stehen diese Delikte im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Die Herbeiführung der Todesfolge als solche darf nicht zweifach zu Lasten des Angeklagten verwertet werden. (BGHSt)

Entscheidungstenor

a) Der Tatbestand des § 251 StGB erfaßt auch die vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge.

b) Wenn die Tatbestände des § 251 StGB und des § 211 StGB erfüllt sind, stehen diese Delikte im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Die Herbeiführung der Todesfolge als solche darf nicht zweifach zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.

Gründe

I. 1. Das Landgericht München II hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer, Raub mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt und diese jeweils mit der Sachrüge begründet; der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Darauf, ob neben Mord eine tateinheitliche Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge rechtlich möglich ist, sind weder die Beschwerdeführer noch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. September 1991 eingegangen.

2. Der 1. Strafsenat hat dem Antrag auf Erledigung im Beschlußverfahren nicht entsprochen, sondern - nach durchgeführter Hauptverhandlung - in der Absicht, die Revisionen der Angeklagten zu verwerfen, bei dem 2., 3. und 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs angefragt, ob sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhielten, wonach nach der Einführung des Begriffes "leichtfertig" in § 251 StGB durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469) Raub mit Todesfolge nicht mit vorsätzlicher Tötung in Tateinheit stehen könne (u.a. BGHSt 26, 175; BGH, Beschl. vom 16. Juli 1975 - 2 StR 264/75; BGH NStZ 1984, 453, 454; BGHR StGB § 251 Konkurrenzen 1). Er hat dazu ausgeführt:

Gegen die Möglichkeit von Tateinheit spreche nur der Wortlaut des § 251 StGB; schon das Gesetzgebungsverfahren lasse dagegen sichere Schlüsse insoweit nicht zu. Auch die systematische Betrachtung stütze die bisherige Rechtsprechung nicht. Der Hinweis auf den Wortlaut des § 251 StGB könnte nur durchgreifen, wenn diese Vorschrift als lex specialis zu § 18 StGB anzusehen wäre, was aber nicht der Fall sei. Insbesondere führe die bisherige Rechtsprechung zu Folgen, die unter Berücksichtigung der Wertungsmaßstäbe des Strafgesetzbuches unvertretbar seien.

Während der 2. und der 3. Strafsenat die Anfrage dahin beantwortet haben, sie gäben ihre bisherige Rechtsprechung auf, hat der 4. Strafsenat am 10. März 1992 beschlossen: "Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält an seiner Rechtsprechung (BGHSt 26, 175) für den vorliegenden Fall fest."

3. Mit Beschluß vom 28. April 1992 hat der 1. Strafsenat dem Großen Senat für Strafsachen folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

"Können Mord und Raub mit Todesfolge in Tateinheit zueinander stehen, auch wenn sie dasselbe Tatopfer betreffen?"

4. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zum Vorlegungsbeschluß vom 31. August 1992 beantragt, die dem Großen Senat unterbreitete Rechtsfrage wie folgt zu beantworten:

"Der Tatbestand des § 251 StGB erfaßt auch die vorsätzliche Herbeiführung des qualifizierenden Erfolgs, so daß Raub mit Todesfolge insoweit auch mit Mord tateinheitlich zusammentreffen kann (Aufgabe von BGHSt 26, 175)."

Zur Begründung seines Antrages hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: Die Frage, welchen Anforderungen die subjektive Tatseite hinsichtlich qualifizierender Folgen wie der in § 251 StGB vorausgesetzten Todesverursachung unterliege, werde im Grundsätzlichen in § 18 StGB beantwortet. Danach sei, da der Einschub "wenigstens" im Sinne einer "ausdrücklichen Öffnungsklausel" zu verstehen sei, das erfolgsqualifizierte Delikt erst recht erfüllt, wenn der Täter nicht fahrlässig, sondern sogar vorsätzlich gehandelt habe. Wie sich das Merkmal der Leichtfertigkeit in § 251 StGB in den Regelungszusammenhang mit § 18 StGB einfüge, könne freilich vom Gesetzeswortlaut her nicht abschließend beurteilt werden. Systematische und teleologische Auslegung führe jedoch zu dem Ergebnis, daß die in § 18 StGB ausgesprochene Anhebung der Zurechnungsgrenze ("wenigstens") auch in bezug auf die Leichtfertigkeitsqualifikationen einem durchgängigen Prinzip entspreche. Demgegenüber nehme die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Rechtsfolgenseite Wertungswidersprüche in Kauf, die mit dem Schuldprinzip kaum zu vereinbaren seien.

II. Die Voraussetzungen für die Vorlage nach § 132 Abs. 2 GVG sind erfüllt.

Die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage ist insoweit entscheidungserheblich, als sie den Anwendungsbereich des § 251 StGB betrifft. Der 1. Strafsenat kann nur im Falle ihrer Bejahung die Revisionen der Angeklagten verwerfen. Damit würde er sich jedoch in Widerspruch zur Rechtsprechung des 4. Strafsenats setzen. Dabei ist auch das Konkurrenzverhältnis, in dem § 251 StGB im Falle seiner Anwendbarkeit zu dem Tatbestand des § 211 StGB stehen würde, Gegenstand der Vorlage. Der 1. Strafsenat will entsprechend der von ihm gestellten Vorlegungsfrage die Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge bestätigen, während dies nach der Entscheidung des 4. Strafsenats (BGHSt 26, 175) nicht möglich ist. Überdies zeigt sich, daß über die dort vertretene Exklusivitätstheorie sinnvoll nicht entschieden werden kann, wenn für den Fall ihrer Ablehnung nicht zugleich das Konkurrenzverhältnis von Mord und Raub mit Todesfolge in die Beurteilung einbezogen wird.

III. Der Große Senat für Strafsachen hat die Rechtsfrage wie in der Entscheidungsformel ersichtlich beantwortet.

1. a) Der Wortlaut des § 251 StGB stützt - für sich betrachtet - allerdings die Ansicht des vorlegenden Senats nicht. Danach ist der Tatbestand erfüllt, wenn der Tod des Opfers leichtfertig verursacht worden ist. Weitere Schuldformen sind nicht angeführt; das spricht dagegen, daß der Tatbestand auch vorsätzlich begangen werden kann (vgl. Rudolphi Anm. zu BGHSt 26, 175 in JR 1976, 74 und Anm. zu BGHSt 35, 257 in JZ 1988, 880; Rengier, Erfolgsqualifizierte Delikte und verwandte Erscheinungsformen 1986 S. 101).

Doch steht andererseits außer Frage, daß die Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches nicht isoliert von den Regelungen des Allgemeinen Teils angewendet werden können. Insoweit enthält der Allgemeine Teil für die erfolgsqualifizierten Delikte, zu denen § 251 StGB zählt, in § 18 StGB eine Bestimmung, wonach eine schwerere Strafe wegen besonderer Tatfolgen nur verhängt werden kann, wenn dem Täter hinsichtlich dieser Erfolge "wenigstens Fahrlässigkeit" zur Last fällt. Daß davon grundsätzlich auch Vorsatz umfaßt wird, hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGHSt 9, 135, 136; 19, 101, 106; durch die Neufassung des § 18 StGB hat sich gegenüber § 56 StGB a.F. - "wenigstens fahrlässig" - nichts geändert). Damit ist jedoch nicht abschließend geklärt, ob § 18 StGB auf alle erfolgsqualifizierten Tatbestände anwendbar ist; vielmehr wird gerade für § 251 StGB die Anwendbarkeit bestritten. So stützt insbesondere der 4. Strafsenat (BGHSt 26, 175) seine Meinung, nach der Neufassung des § 251 StGB sei der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge nur bei leichtfertiger Verursachung des Todes eines Menschen erfüllt, ersichtlich darauf, daß § 251 StGB gegenüber § 18 StGB eine Spezialregelung enthalte (vgl. § 316 a Abs. 1 StGB; ebenso Rudolphi aaO); doch kann der Meinung, die Vorschrift des § 18 StGB sei stets unanwendbar, wenn der Gesetzgeber in dem jeweiligen besonderen Tatbestand selbst eine Schuldbeziehung zu der strafschärfenden besonderen Tatfolge genannt habe, nicht beigepflichtet werden. Vielmehr enthält der Allgemeine Teil die vor die Klammer gezogenen allgemeinen, gattungsmäßig für jede Art von Straftat geltenden Grundsätze über die Tatvoraussetzungen und Tatfolgen (Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. Vorbem. § 1 Rdn. 7). Deshalb ist § 18 StGB nicht von vornherein zu verdrängen (Montenbruck, Strafrahmen und Strafzumessung 1983 S. 204).

b) Leichtfertigkeit im Sinne des § 251 StGB fügt sich auch in das Stufenverhältnis der Schuldformen des § 18 StGB ein (Jähnke in LK 10. Aufl. § 212 Rdn. 41). Die Grundanforderung des § 18 StGB (wenigstens Fahrlässigkeit) wird durch die Vorschriften, welche Leichtfertigkeit verlangen, nur auf die Stufe einer "groben" Fahrlässigkeit angehoben. Nicht jede Fahrlässigkeit soll die schwere Strafandrohung rechtfertigen, aber Vorsatz wird dadurch nicht von vornherein ausgeschlossen (BGHSt 35, 257, 258).

Leichtfertigkeit im Sinne des § 251 StGB muß auch nicht, weil es sich um unterschiedliche Schuldformen handele ("aliud"), Vorsatz ausschließen: Bei Nichterweislichkeit von Vorsatz hat der Begriff der Fahrlässigkeit eine Auffangfunktion (vgl. Laubenthal JR 1988, 334). Zudem zeigt § 18 StGB, daß in dieser Vorschrift ein Stufenverhältnis der Schuldformen Fahrlässigkeit/Vorsatz vorausgesetzt wird (Jähnke aaO). Der Einwand schließlich, die Anwendung des § 18 StGB auf § 251 StGB stelle eine verbotene Analogie dar (so Rengier aaO S. 113), greift gleichfalls nicht durch, weil die Anwendbarkeit der Regeln des Allgemeinen Teils auf Vorschriften des Besonderen Teils grundsätzlich der Systematik des Strafgesetzbuches entspricht (AK StGB Paeffgen § 18 Rdn. 86).

c) Gegen die Auslegung aus der Systematik des Gesetzes könnten sich Bedenken aus der Entstehungsgeschichte des § 18 StGB dahin ergeben, daß die Vorschrift jedenfalls auf die durch die Gesetze zur Reform des Strafrechts und das Einführungsgesetz zum StGB neugefaßten erfolgsqualifizierten Delikte nicht anzuwenden sein sollte. Letztlich sind diese Bedenken jedoch nicht begründet. Nach dem Entwurf eines Strafgesetzbuches aus dem Jahre 1962 (E 1962 BT-Drucks. IV/650), der weitgehend den Beratungen des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts zugrundelag (vom 4. Juli 1969, BGBl. I 717), war in § 22 E (= § 18 StGB) vorgesehen, daß die schweren Folgen einer Tat dem Täter oder Teilnehmer zugerechnet werden sollten, wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele (vgl. auch die Begründung BT-Drucks. IV/650 S. 136, 362). Dieser Vorschlag ist im Laufe der Beratungen zunächst aufrechterhalten worden. In der 82. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Niederschriften, 5. Wahlperiode, S. 1633) erklärte der zuständige Referent des Bundesministeriums der Justiz unwidersprochen, Fälle, in denen die schwerere Folge vorsätzlich verwirklicht werde, werde es im künftigen Strafrecht nicht mehr geben, so daß eine Regelung dafür entbehrlich erscheine. In den weiteren Beratungen (89. Sitzung vom 30. November 1967 143. Sitzung vom 21. März 1969, Niederschriften, 5. Wahlperiode, S. 1777 und 3159) wurde dieser Standpunkt eingeschränkt: Weil im Rahmen der Strafrechtsreform zunächst nicht alle Tatbestände des Besonderen Teils reformiert würden, und deshalb - wie § 239 und § 224 StGB - Tatbestände bestehen blieben, bei denen die schweren Folgen vorsätzlich begangen werden könnten, werde in § 18 das Wort "wenigstens" eingefügt. Dabei wurde § 239 StGB ersichtlich deshalb als Beispiel angeführt, weil in seiner damaligen Fassung in Absatz 2 als eine der strafschärfenden Tatfolgen eine schwere Körperverletzung des der Freiheit Beraubten angeführt wurde.

Diese Umstände der Entstehung der Vorschrift sprechen zunächst eher dafür, daß § 251 StGB die vorsätzliche Verursachung des Todes nicht umfassen sollte, zumal diese Vorschrift - durch das EGStGB (vom 2. März 1974 - BGBl. I 469) - wenig später neu gefaßt wurde. Darauf, daß die verschiedenen Fassungen zum Zeitpunkt der Beratung nicht mehr voll koordiniert waren, könnte freilich schon hindeuten, daß in dem etwa um die gleiche Zeit verfaßten Bericht des Sonderausschusses zum Entwurf eines 13. Strafrechtsänderungsgesetzes (vom 14. Oktober 1971 - BT-Drucks. VI/2722 S. 3) zur Einfügung eines § 239 a Abs. 2 StGB (leichtfertige Todesverursachung bei erpresserischem Menschenraub) ausgeführt wurde, im Rahmen dieser Vorschrift dürfe eine lebenslange Freiheitsstrafe nur für die Fälle der leichtfertigen und vorsätzlichen Tötung in Frage kommen. Bedenken gegen eine klare Konzeption des Gesetzgebers ergeben sich weiter daraus, daß der durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. Juli 1975 (BGBl. I S. 1349) neugefaßte § 126 StGB (Abs. 1 Nr. 5 und 6) bestimmt, daß die Drohung (u.a.) mit Verbrechen nach § 251 und § 316 c Abs. 2 strafbar sei. Der Gesetzgeber kann hier nicht eine Drohung mit (nur) leichtfertigem Erfolgseintritt im Auge gehabt haben (vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 126 Rdn. 5; von Bubnoff in LK 10. Aufl. § 126 Rdn. 4). Er geht also an dieser Stelle davon aus, § 251 StGB umfasse auch vorsätzliche Tötung. Letztlich entscheidende Gründe gegen die Möglichkeit, aus dem gesetzgeberischen Vorgehen zuverlässige Schlüsse für die Auslegung zu ziehen, ergeben sich daraus, daß die ursprüngliche Fassung, die § 251 StGB nach dem E 1962 erhalten sollte, aufgegeben worden war. Diese Fassung (§ 246 Abs. 2 E 1962) unterschied sich von der späteren Neufassung des § 251 StGB wesentlich dadurch, daß als Strafe Zuchthaus nicht unter zehn Jahren angedroht war. Dieser Strafrahmen wäre unter dem Gesichtspunkt der Schuld vereinbar erschienen mit nur leichtfertiger Verursachung. § 251 in der geltenden Fassung droht dagegen - auch - lebenslange Freiheitsstrafe an. Es erscheint kaum vertretbar anzunehmen, die lebenslange Freiheitsstrafe als Sanktion für schwerste Delikte (vgl. BVerfGE 45, 187, 254) könne bei nur leichtfertiger Verursachung des Todes verhängt werden (vgl. Lorenzen, Zur Rechtsnatur und verfassungsrechtlichen Problematik der erfolgsqualifizierten Delikte 1981, S. 107; Paeffgen JZ 1989, 221, 223). Diese Unstimmigkeiten in der Entstehungsgeschichte machen deutlich, daß letztlich allein aus dem Willen des historischen Gesetzgebers sichere Schlüsse auf die Auslegung der Vorschriften nicht zu ziehen sind.

d) Unabhängig von der Auslegung aus der Systematik des Gesetzes ergeben sich durchgreifende Bedenken gegen die bisherige Rechtsprechung daraus, daß diese zu unvertretbaren Wertungswidersprüchen führen kann (vgl. Herdegen in LK StGB 10. Aufl. § 251 Rdn. 14):

aa) Es ist nicht angängig, daß ein Räuber, der leichtfertig den Tod des Opfers verursacht, mit einer Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe und mit der Höchststrafe von lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist, während sich für den hinsichtlich der Tötung (bedingt) vorsätzlich handelnden Täter, der keine Mordqualifikation erfüllt, nach §§ 212, 249 bzw. 250, 52 StGB ein erheblich geringerer (bei Anwendung des § 213 StGB sogar ein noch milderer) Strafrahmen ergeben würde. Hiergegen kann nicht eingewendet werden, im Falle des § 251 StGB seien bei vorsätzlichem Handeln stets die Mordqualifikation der Habgier oder diejenige der Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat oder diejenige der niedrigen Beweggründe gegeben (so Rengier aaO S. 112; ähnlich Montenbruck, Strafrahmen und Strafzumessung, 1983, S. 203). Es sind Fälle denkbar, in denen auch im Zusammenhang mit einem Raub bei einem auch hinsichtlich der Tötung des Opfers vorsätzlich handelnden Täter § 211 StGB nicht erfüllt ist (vgl. Geilen Jura 1979, 558). Der insbesondere von Lackner (StGB 19. Aufl. § 251 Rdn. 4) vorgeschlagene Lösungsweg, § 251 StGB entfalte in solchen Fällen gegenüber § 212 StGB eine Sperrwirkung derart, daß die Mindeststrafe des § 251 StGB nicht unterschritten werden dürfe, ist nicht gangbar. Zu Recht wird dagegen eingewendet, daß dann § 251 StGB, der neben dem vorsätzlichen Tötungsdelikt gerade nicht anwendbar sein solle, doch wieder zur Anwendung gelangen würde, was eine verbotene Analogie zu Lasten des Täters darstelle (vgl. Montenbruck aaO S. 203; Rudolphi JR 1976, 74; vgl. auch Paeffgen JZ 1989, 223: "Bei einem wirklichen Exklusivitätsverhältnis besagen die Strafrahmen der einen Alternative nichts für die der anderen").

bb) Des weiteren lassen sich mit der Exklusivitätstheorie die Fälle nicht befriedigend lösen, in denen es zweifelhaft bleibt, ob der Täter hinsichtlich der Tötung des Opfers (bedingt) vorsätzlich oder fahrlässig (leichtfertig) gehandelt hat. Das non liquet müßte sich dann dahin auswirken, daß der Täter nur aus § 249 bzw. § 250 StGB bestraft werden könnte, weil ihm der Zweifelssatz sowohl in bezug auf § 251 StGB (vorsätzliches Handeln günstiger wegen des höheren Strafrahmens des § 251 gegenüber § 212 StGB) als auch hinsichtlich § 212 StGB (leichtfertiges Handeln günstiger als vorsätzliches Handeln) zugute kommen müßte (vgl. Herdegen aaO; Paeffgen aaO). Auch dieser Täter stünde dann ungerechtfertigt besser als derjenige, dem zweifelsfrei lediglich Leichtfertigkeit zur Last fällt.

cc) Schließlich führt die Exklusivitätstheorie zu dem unhaltbaren Ergebnis, daß in dem Fall, in dem der Haupttäter den Tod des Opfers lediglich leichtfertig verursacht, der Anstifter im Hinblick auf den Todeserfolg aber vorsätzlich gehandelt hat, der Anstifter nur aus §§ 26, 249, 250 StGB verurteilt werden könnte, der Haupttäter aber aus dem schärferen Strafrahmen des § 251 StGB bestraft werden müßte (Laubenthal JR 1988, 336).

2. Sind die Tatbestände des § 211 StGB und des § 251 StGB erfüllt, stehen sie im Verhältnis der Tateinheit, nicht der Gesetzeseinheit.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt Gesetzeseinheit nur vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird (BGHSt 25, 373; 31, 380). Maßgebend für die Beurteilung sind die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet, und die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufstellt (BGHSt 11, 15, 17; 28, 11, 15). Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muß eine - wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige - Erscheinungsform des anderen Tatbestandes sein (RGSt 60, 117, 122; BGHSt 11, 15, 17; 25, 373).

Diese Voraussetzungen sind in § 211 StGB und § 251 StGB nicht erfüllt, so daß Tateinheit vorliegt. Ob dabei allein der Umstand, daß der Tatbestand des § 211 StGB die gewaltsame Wegnahme in Zueignungsabsicht nach § 251 StGB nicht erfaßt, schon die Annahme von Tateinheit rechtfertigt, weil § 251 StGB auch bei hinsichtlich des Todes vorsätzlicher Begehung ein insgesamt vom Vorsatz umspannter objektiver Tatbestand ist (vgl. Hirsch GA 1972, 65, 71; Dornseifer, Gedächtnisschrift für Armin Kaufmann, 1989, S. 427, 428), kann dahinstehen. Jedenfalls enthält § 251 StGB spezifisches Unrecht, das bei der Annahme von Gesetzeseinheit und der sich daraus ergebenden Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit Raub oder schwerem Raub nicht erfaßt wird. Die Vorschrift des § 251 StGB ist dadurch gekennzeichnet, daß ein besonders schwerer und gefährlicher Raub vorliegt; sie greift - ebenso wie § 226 StGB - nur ein, wenn sich in dem tödlichen Erfolg die der Verwirklichung eines Grunddelikts eigentümliche tatbestandsspezifische Gefahr niedergeschlagen hat (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 33, 322, 323). Die Annahme von Tateinheit zwischen § 211 und § 251 StGB ermöglicht es somit, schon im Schuldspruch klar zu stellen, daß der vorsätzlich herbeigeführte Tod gerade die Folge des Raubes war, es sich also um einen besonders schweren und gefährlichen Raub gehandelt hat.

Andererseits ist Tateinheit durch die Teilidentität der verwirklichten Tatbestände gekennzeichnet (BGHSt 27, 66, 67). Soweit sich die Tatbestände überschneiden, kann das in den Bereich der Überschneidung fallende Unrecht dem Angeklagten nur einmal angelastet werden. Bei dem Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und Mord ist das Unrecht, das in der Herbeiführung des Todes liegt, bereits Gegenstand des Schuldspruchs nach § 211 StGB. Insoweit hat die Annahme von Tateinheit nur klarstellende Bedeutung. Davon zu trennen ist, daß dem Raub in dieser Begehungsform eine besondere Gefährlichkeit innewohnt. Darin liegt der Grund, im Verhältnis der beiden Tatbestände Tateinheit und nicht Gesetzeseinheit anzunehmen. Die besondere Gefährlichkeit seiner Raubtat kann daher zu Ungunsten des Täters verwertet werden.

Externe Fundstellen: BGHSt 39, 100; NJW 1993, 1662; NStZ 1993, 338; StV 1993, 361

Bearbeiter: Rocco Beck