HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2024
25. Jahrgang
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IV. Strafverfahrensrecht (mit Gerichtsverfassungsrecht)


Entscheidung

518. BGH 6 StR 609/23 – Beschluss vom 6. Februar 2024 (LG Halle)

Erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag); Pflicht zur elektronischen Übermittlung.

§ 44 Satz 1 StPO; § 45 StPO; § 32d Satz 2 StPO

Der 6. Strafsenat vermag der Rechtsansicht des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht zu folgen, wonach die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags in Fällen, in denen die vorübergehende technische Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument geltend gemacht wird, einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände bedarf.


Entscheidung

424. BGH 4 StR 353/23 – Beschluss vom 13. Februar 2024 (LG Osnabrück)

Urteilsgründe (Darstellung in den Urteilsgründe: molekulargenetisches Gutachten, DNA-Mischspuren, Einzelspur, Peakhöhe von Hauptkomponenten zu Nebenkomponenten).

§ 267 StPO

1. Während bei Einzelspuren jedenfalls das Gutachtenergebnis in Form einer numerischen biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage mitgeteilt werden muss, ist bei Mischspuren grundsätzlich darzulegen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist.

2. Ausnahmsweise kann im Urteil die DNA-Analyse der Hauptkomponente einer Mischspur nach den für die Einzelspur entwickelten Grundsätzen dargestellt werden, wenn die Peakhöhen von Hauptkomponente zu Nebenkomponente durchgängig bei allen heterozygoten DNA-Systemen im Verhältnis 4:1 stehen.


Entscheidung

504. BGH 6 StR 37/24 – Beschluss vom 20. Februar 2024 (LG Lüneburg)

„Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation (Urteilsgründe; lückenhafte Beweiswürdigung).

§ 261 StPO; § 267 StPO

1. In Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in einer Gesamtschau gewürdigt hat.

2. Ein wesentliches Element der Aussageanalyse ist die Prüfung der Aussagekonstanz. Dazu bedarf es zunächst einer geschlossenen – wenn auch gerafften – Darstellung der Angaben des Belastungszeugen in den Urteilsgründen. Daran hat sich die Prüfung auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen anzuschließen.


Entscheidung

469. BGH 5 StR 383/23 – Beschluss vom 6. Dezember 2023 (LG Dresden)

Beweiswürdigung (DNA-Spuren; Indizien; Gesamtbetrachtung).

§ 261 StPO

Der Nachweis von DNA des Angeklagten in tatrelevanten Bereichen (hier: an der Bekleidung des geschädigten Kindes) kann ein Indiz für dies Täterschaft sein. Ein solches Indiz erlaubt (wie andere Indizien generell) keine zwingenden Schlüsse, sondern gewinnt seinen Beweiswert erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Eine solche Gesamtwürdigung kann lediglich ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, dass aus sachverständiger Sicht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass gerade der Angeklagte (Mit-)Verursacher der DNA-Spuren war.


Entscheidung

423. BGH 4 StR 342/23 – Beschluss vom 16. Januar 2024 (LG Dortmund)

Berichtigung der Urteilsformel (Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung: offensichtliches Schreib- bzw. Verkündungsversehen, Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge).

§ 29 BtMG; § 29a BtMG

Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht. Insbesondere in Ansehung der überragenden

Bedeutung der Urteilsformel, die – anders als die schriftlichen Urteilsgründe – bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, ist bei einer Berichtigung der Urteilsformel ein strenger Maßstab anzulegen. Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Berichtigung – klar zu Tage liegen, und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist; die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen.