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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 661

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 2739/10, Beschluss v. 11.06.2012, HRRS 2012 Nr. 661


BVerfG 2 BvR 2739/10 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 11. Juni 2012 (OLG Nürnberg / LG Regensburg)

Strafvollzug (Vollzugslockerungen; Reststrafaussetzung); effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug (Rechtsschutzinteresse; Rechtsschutzbedürfnis;; Strafvollstreckungskammer).

Art. 19 Abs. 4 GG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Für eine gegen die Versagung von Vollzugslockerungen gerichtete Verfassungsbeschwerde besteht auch dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn dem Strafgefangenen zwischenzeitlich aufgrund eines neuen Antrags Lockerungen gewährt worden sind; denn für die Entscheidung über eine Reststrafaussetzung zur Bewährung kommt es darauf an, ob dem Gefangenen eine Erprobung in Form von Lockerungen zu Recht oder in rechtswidriger Weise versagt worden ist.

2. Art. 19 Abs. 4 GG verbietet eine Anwendung von Verfahrensvorschriften in einer Art und Weise, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Die Gerichte dürfen eine dem Rechtsschutzsuchenden eingeräumte Rechtsschutzmöglichkeit nicht leerlaufen lassen.

3. Die Entscheidung einer Strafvollstreckungskammer verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 GG, wenn dem Strafgefangenen entgegen gehalten wird, für die Gewährung von Vollzugslockerungen fehle es an einem (erneuten) Antrag bei der Justizvollzugsanstalt, obwohl die Justizvollzugsanstalt ausweislich der Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung erklärt hat, über einen ihr vorliegenden Antrag des Gefangenen auf Gewährung von Vollzugslockerungen noch einmal entscheiden zu wollen.

Entscheidungstenor

Der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 11. Oktober 2010 - StVK 319/2009 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben und die Sache wird an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. November 2010 - 1 Ws 622/10 - wird damit gegenstandslos.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

I.

Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. November 2010 (2 Ws 589/2010 und 1 Ws 626/2010) richtet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.

II.

Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. November 2010 - 1 Ws 622/10 - und den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 11. Oktober 2010 - StVK 319/2009 - richtet, liegt dem folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten, für die der Zweidrittelzeitpunkt am 24. Dezember 2009 erreicht war und das Strafende für den 24. Juni 2014 vorgemerkt ist. Im Jahr 2008 beantragte er bei der Justizvollzugsanstalt Straubing Vollzugslockerungen in Form von Ausführungen und Ausgang. Die Justizvollzugsanstalt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. März 2008 ab. Mit Beschluss aus Juni 2008 gewährte das Landgericht Regensburg dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zum Erhalt von Vollzugslockerungen. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte der Beschwerdeführer zunächst nicht. Mit Schreiben vom 12. November 2008 fragte der Beschwerdeführer beim Landgericht an, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch Bestand habe. Das Landgericht, das dieses Begehren als neuen Antrag auf Prozesskostenhilfe behandelte, setzte das Verfahren mit Beschluss vom 12. Januar 2009 bis zum 15. Mai 2009 aus. Das Gericht gehe davon aus, dass bis zum Ablauf der gesetzten Frist eine endgültige Entscheidung über den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Vollzugslockerungen möglich sei.

2. Mit Schreiben vom 15. August 2009 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, ihm Vollzugslockerungen in Form von Ausgang und Ausführungen zu gewähren. Die Justizvollzugsanstalt nahm dahingehend Stellung, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil "mit Ausnahme der früheren gerichtlichen Verfahren wegen Versagung von Vollzugslockerungen sowie mit Ausnahme der Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe" bei der Anstalt keine weiteren Anträge auf Vollzugslockerungen oder erneute diesbezügliche Entscheidung vorlägen. Der Beschwerdeführer erwiderte darauf, dass er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung trotz Gewährung von Prozesskostenhilfe deshalb nicht gestellt habe, weil ihm von der Justizvollzugsanstalt zugesagt worden sei, dass diese auch ohne einen solchen Antrag bereit wäre, einen neuerlichen Entscheid zu erlassen. In der Folgezeit sei die Entscheidung jedoch nicht getroffen worden.

Nachdem im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung einer Aussetzung des Strafrestes am 14. Juli 2010 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten erstattet worden war, in dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer für Lockerungen geeignet sei und diese nun zügig in Angriff zu nehmen seien, änderte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2010 seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung dahin ab, dass er nunmehr unter anderem beantragte, die Rechtswidrigkeit der Weigerung der Justizvollzugsanstalt, über seinen Antrag zur Bewilligung von Vollzugslockerungen zu entscheiden, festzustellen. Die Justizvollzugsanstalt erwiderte, dass das neue Sachverständigengutachten zur Kenntnis genommen und von den mit der Behandlung des Beschwerdeführers befassten Bediensteten diskutiert worden sei. Vor der etwaigen Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen seien noch bestimmte Punkte abzuklären; gegenwärtig müsse die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen noch abgelehnt werden.

3. Das Landgericht verwarf mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig. Bereits der ursprünglich gestellte Verpflichtungsantrag sei unzulässig gewesen, weil ihm mangels eines erneuten Antrags des Beschwerdeführers - nach der Ablehnung seines Antrags durch den Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 25. März 2008 - keine mit den Rechtsmitteln des Strafvollzugsgesetzes anfechtbare Maßnahme zugrundegelegen habe. Zwar behaupte der Beschwerdeführer, dass ihm vom damals zuständigen Abteilungsleiter zugesagt worden sei, dass die Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen geprüft werden würde, weshalb der Beschwerdeführer keine Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe, obwohl ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Allerdings lägen Anträge auf Gewährung von Vollzugslockerungen in Form von Ausgängen oder Ausführungen nach dem Vortrag der Anstalt gerade nicht vor. Letztlich stehe insoweit der Sachvortrag des Beschwerdeführers gegen den Sachvortrag der Justizvollzugsanstalt; das Gericht könne nicht feststellen, ob ein entsprechender Antrag durch den Beschwerdeführer tatsächlich gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Aussage der Justizvollzugsanstalt, weitere Anträge hätten nicht vorgelegen, nicht substantiiert entkräftet; so habe er nicht vorgetragen, wann ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Gründe für eine Unterschlagung entsprechender Anträge durch die Anstalt seien auch nicht ersichtlich. Danach gingen die Zweifel, ob ein Antrag auf Vollzugslockerungen bei der Justizvollzugsanstalt überhaupt gestellt worden sei, zulasten des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2010 zudem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weigerung der Justizvollzugsanstalt, über seinen Antrag zur Bewilligung von Vollzugslockerungen zu entscheiden, begehre, gelte das oben ausgeführte; auch dieser Antrag sei unzulässig.

4. Mit seiner Rechtsbeschwerde wandte der Beschwerdeführer sich gegen die Ausführungen des Landgerichts zum Fehlen eines vorherigen Antrags bei der Justizvollzugsanstalt. Wenn das Landgericht nicht in der Lage gewesen sei, zu erkennen, dass seine Angaben zum Sachverhalt der Wahrheit entsprächen, so sei dies im Rahmen der Fürsorgepflicht zu klären und er, der Beschwerdeführer, auf den angeblichen Mangel hinzuweisen gewesen, um diesen ausräumen zu können. Aus dem Verfahren StVK 379/2008, dessen Hinzuziehung er mehrfach beantragt habe, ergebe sich ohne jeden Zweifel, dass er mehrfach die Gewährung von Vollzugslockerungen beantragt habe. In der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt im Verfahren StVK 379/2008 vom 29. Dezember 2008 werde durch die Justizvollzugsanstalt dargelegt, dass in einer Konferenz zeitnah über beantragte Lockerungsmaßnahmen entschieden werde. Der Beschwerdeführer legte zudem der Rechtsbeschwerde eine Stellungnahme vom 5. Januar 2009 aus dem Verfahren StVK 379/2008 bei, mit der er darauf hingewiesen hatte, dass die Justizvollzugsanstalt nach Gewährung von Prozesskostenhilfe bereit gewesen sei, auch ohne neuerliches Klageverfahren über seine Anträge zur Gewährung von Vollzugslockerungen erneut zu entscheiden. Weiter legte er der Rechtsbeschwerde den Beschluss des Landgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren vom 12. Januar 2009 bei, mit dem dieses das Verfahren bis zum 15. Mai 2009 ausgesetzt hatte.

5. Das Oberlandesgericht Nürnberg verwarf die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 16. November 2010 als unzulässig, da es nicht geboten sei, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

III.

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die, soweit sie zur Entscheidung anzunehmen ist, nur den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. November 2010 ausdrücklich als Angriffsgegenstand bezeichnet, rügt der Beschwerdeführer Mängel der Sachverhaltsaufklärung, einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht und einen daraus folgenden Verstoß gegen die "Rechtsgarantie bei Freiheitsentzug gem. Art. 104 GG". Seine Antragstellungen seien mehrfach zurückgewiesen worden. So habe die Justizvollzugsanstalt mit Bescheid vom 25. März 2008 von ihm beantragte Vollzugslockerungen abgelehnt. Diesbezüglich sei ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden; der Anstaltsjurist habe ihm erklärt, dass ein weiteres Klageverfahren nicht erforderlich sei, da die Anstalt selbstverständlich auch ohne ein solches erneut über seine Anträge entscheiden werde. Da dies nicht geschehen sei, habe er mit Schreiben vom 12. November 2008 beim Landgericht angefragt, ob die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe noch von Bestand sei, da er nunmehr einen gerichtlichen Verpflichtungsantrag einreichen wolle. Die Justizvollzugsanstalt habe hierzu eine Stellungnahme abgegeben, mit der sie die Aussetzung des Verfahrens beantragt habe; in einer Konferenz sollte zeitnah entschieden werden. Mit Beschluss vom 12. Januar 2009 habe das Landgericht antragsgemäß das Verfahren bis zum 15. Mai 2009 ausgesetzt mit der Feststellung, es gehe davon aus, dass bis zum Ablauf der gesetzten Frist eine endgültige Entscheidung über den Antrag auf Vollzugslockerungen möglich sein werde. Trotz der Zusage der Anstalt in ihrer Stellungnahme und trotz der hierzu vom Landgericht eingeräumten Fristverlängerung sei in der Folgezeit kein neuerlicher Entscheid über die beantragten Vollzugslockerungen ergangen. Am 15. August 2009 habe er daraufhin beim Landgericht den Antrag gestellt, die beantragten Vollzugslockerungen anzuordnen. Der Beschluss des Landgerichts stelle eine willkürlich falsche Entscheidung dar, die der Richter nur getroffen habe, weil er zwischenzeitlich mit Beschluss vom 1. September 2010 seinen Strafaussetzungsantrag aufgrund der fehlenden Vollzugslockerungen verworfen habe, die ihm - dem Beschwerdeführer - bislang angeblich nicht rechtswidrig verweigert worden seien. Die gegen den landgerichtlichen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde sei zulässig gewesen, da der Nachweis der Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Landgerichts erbracht worden sei und eine Entscheidung der "Fortbildung des Rechtes zur Gewährung von Vollzugslockerungen" gedient habe. Die Entscheidung des Landgerichts sei nachweislich falsch und verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG sowie gegen den Resozialisierungsanspruch.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat mitgeteilt, dass die Justizvollzugsanstalt durch Beschluss des Landgerichts vom 6. Oktober 2011 nunmehr zur Gewährung von Ausgängen verpflichtet worden sei. Hierdurch sei das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers entfallen. Das mit der Verfassungsbeschwerde erreichte Ziel sei im parallel betriebenen fachgerichtlichen Verfahren erreicht worden; der Beschwerdeführer sei durch die angegriffenen - gegenstandslos gewordenen - Beschlüsse auch nicht mehr aktuell beeinträchtigt. Eine Sachentscheidung über die Verfassungsbeschwerde könne dem Beschwerdeführer für das Ziel einer vorzeitigen Reststrafenaussetzung nicht weiterhelfen, da er gegen deren Versagung parallel unmittelbar eine weitere Verfassungsbeschwerde erhoben habe, bei der er sich auf die rechtswidrige Ablehnung früherer Vollzugslockerungen berufen habe. Diese sei jedoch erfolglos geblieben.

IV.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist, dem recht verstandenen, aus dem Gesamtzusammenhang des Antragsvorbringens zu entnehmenden Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers entsprechend (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>, BVerfGK 7, 403 <408>), dahin auszulegen, dass sie sich über den ausdrücklich angegriffenen Rechtsbeschwerdebeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. November 2010 hinaus auch gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 11. Oktober 2010 richtet.

2. In diesem Umfang (zu den übrigen Beschwerdegegenständen s. bereits o. I.) wird die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen insoweit vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde in dem Umfang, in dem sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig und offensichtlich begründet.

a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Justizvollzugsanstalt mit Beschluss des Landgerichts vom 6. Oktober 2011 nunmehr zur Gewährung von Ausgängen verpflichtet worden ist. Ein Rechtsschutzinteresse ist hier jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Fortbestehens beeinträchtigender Wirkungen der angegriffenen Entscheidungen und der zugrundeliegenden vollzugsbehördlichen Maßnahme (vgl. BVerfGE 81, 138 <140>; 104, 220 <233>; 110, 77 <85 f.>) anzuerkennen. Denn für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung kommt es unter anderem darauf an, ob eine fehlende Erprobung des Gefangenen in Lockerungen auf rechtmäßiger oder auf rechtswidriger Versagung von Lockerungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, EuGRZ 2009, S. 246 <249 f.>). In diesem Zusammenhang entfaltet die ungerechtfertigte Ablehnung von Vollzugslockerungen eine fortdauernde beeinträchtigende Wirkung, wenn sie von den Fachgerichten als rechtmäßig bestätigt wird (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 28). Dem Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses steht nicht entgegen, dass eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der dieser sich gegen die Versagung einer vorzeitigen Reststrafenaussetzung gewandt hat, erfolglos geblieben ist. Hieraus folgt nichts für die mögliche Bedeutung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen zu Unrecht verweigert wurden, in zukünftigen Entscheidungen.

b) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit zur Entscheidung angenommen, auch offensichtlich begründet. Der Beschluss des Landgerichts vom 11. Oktober 2010 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.

Art. 19 Abs. 4 GG verbietet eine Anwendung der Verfahrensvorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGE 40, 242 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 77, 275 <284>; 84, 366 <369 f.>). Die Gerichte dürfen eine dem Rechtsschutzsuchenden eingeräumte Rechtsschutzmöglichkeit nicht leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 117, 244 <268>).

Dem wird der Beschluss des Landgerichts vom 11. Oktober 2010 nicht gerecht. Dabei kann offen bleiben, ob das Landgericht - nach dem antragsändernden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 3. August 2010 - hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Lockerungen nur noch über einen Feststellungsantrag zu entscheiden hatte, oder ob der Beschwerdeführer bei der gebotenen zweckentsprechenden Auslegung seines Antrags (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>, BVerfGK 7, 403 <408>) nach wie vor die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Gewährung von Vollzugslockerungen begehrte. Denn das Landgericht hat zu beiden Antragsvarianten Ausführungen gemacht, die nach den obigen Maßstäben die ergangene Entscheidung nicht tragen können.

Den ursprünglich gestellten, auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Gewährung von Lockerungen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers hat das Landgericht mit der Begründung für unzulässig erachtet, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt habe, dass er diesbezüglich zuvor einen Antrag bei der Anstalt gestellt habe. Diese Einschätzung ist schon nach dem vom Landgericht selbst dargestellten Sachverhalt nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte dem Landgericht vorgetragen, dass er eine gerichtliche Entscheidung auf den Ablehnungsbescheid vom 25. März 2008 - trotz der ihm hierzu bewilligten Prozesskostenhilfe - nur deshalb nicht beantragt habe, weil ihm seitens der Justizvollzugsanstalt eine erneute Entscheidung zugesagt worden sei. Danach hatte die Justizvollzugsanstalt selbst erklärt, über den Antrag des Beschwerdeführers noch einmal entscheiden zu wollen, und damit dem Beschwerdeführer nicht nur von einer Klage gegen den Ablehnungsbescheid abgeraten, sondern auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ein erneuter Antrag bei der Justizvollzugsanstalt nicht erforderlich sei. Die Bedeutung dieses Vorbringens des Beschwerdeführers für die Frage, ob ihm das Fehlen eines (erneuten) Antrags bei der Justizvollzugsanstalt entgegengehalten werden konnte, hat das Landgericht offenkundig verkannt und damit den dem Beschwerdeführer eingeräumten Rechtsbehelf leerlaufen lassen. Die Annahme des Landgerichts, es sei seit dem Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides der Justizvollzugsanstalt vom 25. März 2008 kein Lockerungsantrag des Beschwerdeführers mehr offen, ist im Übrigen auch angesichts des vorausgegangenen - von demselben Einzelrichter erlassenen - Beschlusses vom 12. Januar 2009 im Verfahren StVK 379/2008 nicht nachvollziehbar, in dem das Landgericht davon ausgegangen war, dass über einen vom Beschwerdeführer gestellten Lockerungsantrag - damals aus zureichenden Gründen - noch nicht entschieden sei. Aus denselben Gründen kann der Verweis des Landgerichts auf das Fehlen eines vorherigen Antrags bei der Justizvollzugsanstalt auch nicht die Abweisung des mit Schriftsatz vom 3. August 2010 gestellten Feststellungsantrags tragen.

Ob durch die Entscheidungen weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG offenbleiben.

3. Der Beschluss des Landgerichts beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Er ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. November 2010 - 1 Ws 622/10 - wird damit gegenstandslos.

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergeht gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 661

Bearbeiter: Holger Mann