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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 199
Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 392/07, Beschluss v. 01.03.2007, HRRS 2007 Nr. 199
BVerfG 2 BvR 392/07 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 1. März 2007 (OLG Dresden/AG Leipzig)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (drohende Strafvollstreckung; mangelndes Rechtsschutzbedürfnis; Absehen von Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft; Erfordernis eines Antrags auf Vollstreckungsaufschub); Leipziger Inzest-Verfahren; Ablehnungsbeschluss.
§ 32 Abs. 1 BVerfGG; § 456 StPO; § 458 Abs. 2 und 3 StPO; § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB
Leitsatz des Bearbeiters
Vor einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht gegen die drohende Vollstreckung eines mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffenen strafgerichtlichen Urteils ist ein vorübergehender Vollstreckungsaufschub nach den §§ 456, 458 Abs. 2 und 3 StPO zu beantragen.
Entscheidungstenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Nach dem mitgeteilten Sachverhalt besteht für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein Termin zum Strafantritt ist noch nicht bestimmt. Die Staatsanwaltschaft hat von der Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts vorläufig abgesehen. Es steht nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass die Vollstreckungsbehörde den Beschwerdeführer unmittelbar nach Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht - und damit vor Beendigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens - zum Strafantritt laden wird.
Ohnehin hätte der Beschwerdeführer, sollten die von ihm für den Fall der Strafvollstreckung befürchteten persönlichen und familiären Nachteile binnen der Frist des § 456 Abs. 2 StPO zu beheben sein, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst bei der Vollstreckungsbehörde und gegebenenfalls bei den Fachgerichten um vorübergehenden Vollstreckungsaufschub nach §§ 456, 458 Abs. 2 und 3 StPO nachzusuchen
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 199
Bearbeiter: Stephan Schlegel


