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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 64

Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BVQ 61/03, Beschluss v. 19.11.2003, HRRS 2004 Nr. 64


BVerfG 2 BVQ 61/03 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 19. November 2003

Verfassungsbeschwerde; einstweilige Anordnung (vorläufige Regelung; keine Aufhebung gerichtlicher Entscheidungen; keine Feststellung von Rechtsverletzungen); körperliche Unversehrtheit (Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers; Rauchverbot in JVA).

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Art. 2 Abs. 1 GG

Entscheidungstenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird ebenfalls abgelehnt.

Gründe

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 82, 310 <312>; stRspr).

Der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Justizvollzugsanstalt Tegel zu verpflichten, ein vorläufiges Rauchverbot auf den Fluren und Gängen der Teilanstalt 5 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg, weil nicht ersichtlich ist, dass der Erlass einer entsprechenden Anordnung erforderlich wäre, um den Antragsteller bis zu einer fachgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu bewahren. Es sprechen keine Anzeichen dafür, dass das Landgericht nach Ablauf der mit Schreiben vom 29. September 2003 der Justizvollzugsanstalt gesetzten dreiwöchigen Stellungnahmefrist nicht alsbald über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung befinden wird.

Den weiteren Anträgen kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil sie nicht auf eine - nach § 32 Abs. 1 BVerfGG allein zulässige - vorläufige Regelung gerichtet sind. Die beantragte Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2003 hätte keinen vorläufigen, die beantragte Feststellung einer Rechtsverletzung keinen regelnden Charakter.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 64

Bearbeiter: Stephan Schlegel