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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
November 2005
6. Jahrgang
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Es kommt bei der Strafzumessung darauf an, moralisierende und persönliches Engagement vermittelnde Formulierungen zu vermeiden, schon um nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu erwecken. Es sind die Strafzumessungstatsachen im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB konkret herauszuarbeiten, die das Geschehen - orientiert am regelmäßigen Erscheinungsbild des Delikts - milder oder schwerer erscheinen lassen.
Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB werden nur die Strafen, nicht das frühere Urteil einbezogen. Im früheren Urteil abgeurteilte Straftaten erscheinen im neuen Urteilstenor nicht.