hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1259

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 459/21, Beschluss v. 20.10.2021, HRRS 2021 Nr. 1259


BGH 6 StR 459/21 - Beschluss vom 20. Oktober 2021 (LG Nürnberg-Fürth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Mai 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Versuchs des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch (auch) wegen versuchten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat keinen Bestand. Denn das Landgericht hat nicht festgestellt, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der fehlgeschlagenen Übergabe des Methamphetamins überhaupt am Übergabeort befand. Nach den Urteilsgründen ist nicht nur theoretisch denkbar, dass die Drogen etwa an den Mitangeklagten K. hätten übergeben werden sollen. Aus diesem Grund kann nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte - wie das Landgericht meint - im Sinne von § 22 StGB unmittelbar zur Besitzerlangung angesetzt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 1 StR 429/05 [zum Erwerb]; siehe auch BeckOK-BtMG/Wettley, 12. Edition, Stand: 15.09.2021, § 29a Rn. 78 f.). Damit kann dahingestellt bleiben, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte versuchte Besitzerlangung eines Eigenkonsumanteils von 1 % aus der ansonsten für den gewinnbringenden Verkauf bestimmten Gesamtmenge von zwei Kilogramm Methamphetamin, die das Landgericht lediglich „zugunsten des Angeklagten“ angenommen hat (UA S. 30), prozessordnungsgemäß festgestellt ist.

Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine diesbezügliche Verurteilung tragen könnten, und entscheidet entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst.

Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Denn das Landgericht hat eine tateinheitlich verwirklichte Strafbarkeit wegen versuchten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht straferschwerend gewichtet.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1259

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede