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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 465/95, Urteil v. 30.11.1995, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 465/95 - Urteil vom 30. November 1995 (LG Berlin)

BGHSt 41, 368; Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert).

§ 22 StGB; § 23 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 253 StGB

Leitsätze

1. Zum Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung. (BGHSt)

2. Eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn die der Tatbestandsvollendung dienenden Teilakte einen einheitlichen Lebensvorgang bilden, wobei der Wechsel des Angriffsmittels nicht von entscheidender Bedeutung ist. (Bearbeiter)

3. Ein einheitlicher Lebensvorgang ist gegeben, wenn die einzelnen Handlungen in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Bei einer Erpressung besteht diese Erfordernis auch dann, wenn durch die Einzelakte, die auf die Willensentschließung des Opfers einwirken sollen, letztlich nur die ursprüngliche Drohung durchgehalten wird. (Bearbeiter)

4. Die tatbestandliche Einheit der Erpressung endet dort, wo der Täter nach den Regelungen über den Rücktritt nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d. h. entweder bei der vollständigen Zielerreichung oder beim fehlgeschlagenen Versuch. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. März 1995

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (Tatkomplexe 1 und 2, 5), der versuchten räuberischen Erpressung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit jeweils zweifachem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, und in einem Fall in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (Tatkomplexe 6 bis 8, 12 bis 14, 3 und 4 sowie 9), sowie der versuchten räuberischen Erpressung in vier Fällen (Tatkomplexe 10, 11, 15, 16) schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

3. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

II. Die Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung (Tat 1), wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen (Tat 2), wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender Fälle des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung in drei Fällen (Tat 3) sowie wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender Fälle des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung in drei Fällen (Tat 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten jeweils mit sachlichrechtlichen Angriffen.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Annahme von natürlicher Handlungseinheit zwischen einzelnen Geschehensabläufen, in einem Fall die Annahme bloß versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie die Beurteilung der Taten durchweg als minder schwere Fälle unter Annahme jeweils erhebliche verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung. Sie erstrebt die Änderung des Schuldspruchs dahingehend, daß sich der Angeklagte - entsprechend der von ihr in der Anklage vorgenommenen Aufgliederung in Tatkomplexe - wegen insgesamt 16 Einzeltaten schuldig gemacht habe, sowie eine Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Angeklagte beanstandet ebenfalls die Entscheidung zum rechtlichen Zusammentreffen der einzelnen Geschehensabläufe und erstrebt eine Änderung des Schuldspruchs dahingehend, daß er sich nur zweier Einzeltaten schuldig gemacht habe.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist erfolglos.

I.

Das Landgericht hat zu den vier Taten, von denen es ausgeht, folgendes festgestellt:

1. Tat 1:

Der Angeklagte beschloß im Frühjahr 1988, den Betreiber des Kaufhauses KaDeWe in Berlin mittels Drohung mit Bombenanschlägen auf das Kaufhaus oder durch Ausführung solcher Anschläge zur Herausgabe von 500.000 DM zu veranlassen. Mit Schreiben vom 11. Mai 1988 forderte er die Zahlung von 500.000 DM. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß in diesem Schreiben noch kein Termin zur Geldübergabe bestimmt worden ist. Am 25. Mai 1988 brachte der Angeklagte in dem Kaufhaus nachts mittels Zeitzündung eine von ihm hergestellte Rohrbombe zur Explosion, die einen Schaden von ca. 230.000 DM verursachte (Tatkomplex 1).

Der Angeklagte "bekannte" sich anonym am 28. Mai 1988 brieflich zu der Tat und forderte unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 11. Mai 1988 und unter Androhung weiterer Explosionen die Übergabe des Geldes. Unter dem Eindruck der Drohung ließ die Geschäftsleitung des KaDeWe dem Angeklagten am 2. Juni 1988 500.000 DM in der Weise aushändigen, daß ein Geldbote auf ein Funksignal hin das Geldpaket aus einem S - Bahn - Zug warf, wo es der Angeklagte, der, mit einer geladenen Schußwaffe bewaffnet, dort den Zug erwartet hatte, aufnahm (Tatkomplex 2).

2. Tat 2:

Nachdem der Angeklagte die Tatbeute bis auf 100.000 DM verbraucht hatte, beschloß er im Frühjahr 1992 erneut, einen Kaufhauskonzern mittels Bombendrohung zu erpressen. Er verbrachte am 12. Juni 1992 eine selbstgefertigte Rohrbombe in das "Thaliahaus" des Kaufhauskonzerns K. in Hamburg und ließ sie in der Nacht zum 13. Juni 1992 durch Zeitzündung explodieren, wodurch ein Sachschaden von ca. 114.000 DM entstand (Tatkomplex 3).

Zeitgleich mit dem Ablegen der Bombe brachte der Angeklagte ein an die K. AG gerichtetes Schreiben auf den Postweg, in dem er sich anonym zu dem Anschlag "bekannte", die Zahlung von 1 Million DM an sich verlangte und für den Fall der Nichtzahlung mit einer "Katastrophe" drohte. Am 19. Juni 1992 wiederholte er brieflich die Drohung und erreichte, daß die K. AG ihre Zahlungsbereitschaft durch eine Zeitungsannonce unter Benutzung des Satzes "Onkel D. grüßt seine Neffen" signalisierte. Er gab am 1. Juli 1992 schriftlich sowie am 14. Juli 1992 fernmündlich Anweisungen für die Geldübergabe. Dabei nutzte er fortan den Namen "D." als Erkennungszeichen. Am 15. Juli 1992 spielte er dem Geldboten - als solche traten wegen der sofortigen Zusammenarbeit der Geschädigten mit der Polizei zukünftig nur Polizeibeamte in Erscheinung - ein Behältnis zu und gab die Anweisung, dieses mit dem Geld zu füllen und am letzten Wagen eines D - Zuges in Rostock mit Hilfe einer Haltevorrichtung zu befestigen. Sodann erwartete er den Zug auf der Strecke bei Neustrelitz, löste per Funk den Mechanismus und suchte die Gleise nach dem Geldbehälter ab. Auch hier führte er eine geladene Schußwaffe bei sich. Er fand nichts, da das Paket, das entweder gar kein Geld oder lediglich Deckgeld enthalten hatte, von dem Geldboten so angebracht worden war, daß es auch nach Lösung der Haltevorrichtung am Zuge verblieb (Tatkomplex 4).

Mit Schreiben vom 21. Juli 1992 forderte der Angeklagte von der K. AG eine Erklärung für die mißlungene Geldübergabe, von der er die Entscheidung über weitere Bombenanschläge abhängig machen wollte. Nach einem Telefonat am 24. Juli 1992 kündigte der Angeklagte mit Schreiben vom 31. Juli 1992 Anweisungen für eine erneute Geldübergabe an und erteilte diese sodann schriftlich am 7. August 1992 und fernmündlich am 14. August 1992. Er brachte so den Geldboten an diesem Tag in den Besitz einer weiteren Geldabwurfvorrichtung. Schriftlich drohte er mit der Zündung einer - wie er wahrheitswidrig behauptete - schon abgelegten, mit einem Zeitzünder versehenen Bombe zur Geschäftszeit, sofern der Geldbehälter nicht am selben Nachmittag am letzten Wagen eines genau bezeichneten Intercity - Zuges im Bahnhof Altona befestigt werden würde. Der Angeklagte, der wiederum eine geladene Schußwaffe bei sich führte, erwartete den Zug sodann in der Nähe von Reinbek, löste per Funk erfolgreich den Geldbehälter ab, nahm ihn auf und verbrachte ihn in ein Versteck, von wo er ihn "etwa drei bis vier Wochen später" (UA S. 17) abholte und öffnete. Dabei bemerkte er, daß der Behälter nur vier Scheine zu je 1.000 DM als Deckgeld enthielt. Das Geld verbrauchte er für sich (Tatkomplex 5).

3. Tat 3:

Weil die K. AG nach seiner Vorstellung nur durch eine weitere Explosion zur Zahlung zu bewegen war, legte der Angeklagte am 9. September 1992 in einem Kaufhaus des Konzerns in Bremen eine zur Erzeugung hoher Sachschäden eigens konstruierte Rohrbombe ab, zündete sie mittels Zeitzünder kurz vor Mitternacht und verursachte einen Schaden von mindestens 4 Millionen DM (Tatkomplex 6).

Nachdem über die Explosion in den Medien nicht berichtet worden, vielmehr die Äußerung eines Kriminalbeamten, der Täter sei zur Gefährdung von Personen nicht fähig, veröffentlicht worden war, brachte der Angeklagte am 15. September 1992 gegen 18.00 Uhr in einem Kaufhaus der K. AG in Hannover eine weitere Rohrbombe zur Explosion. Die etwa 10 bis 15 Meter entfernt befindliche Verkäuferin J. D. erlitt dadurch leichtes Ohrensausen, das ungefähr 4 Tage lang anhielt. Daneben entstand ein Sachschaden von ca. 4.200 DM (Tatkomplex 7).

Noch am selben Tag richtete der Angeklagte an die K. AG einen Brief, in dem er Bedingungen für die nächste Geldübergabe stellte und mit der Zündung einer weiteren Bombe für den Fall drohte, daß auch diese Übergabe gefährdet werden würde. Am 1. und 8. Oktober 1992 gab er brieflich, am 7. Oktober 1992 fernmündlich Anweisungen für diese Geldübergabe. Am 13. Oktober 1992 verlangte er fernmündlich aus Dresden, der Geldbote solle am Nachmittag in einen Intercity - Zug von Hamburg nach Dresden steigen und das Geld auf ein Funksignal hin aus dem Zug werfen. In Berlin - Charlottenburg erwartete der Angeklagte den Zug und gab das Funksignal zum Abwurf. Dieser erfolgte etwas verzögert, so daß das Paket, in dem sich zumindest Deckgeld befand, ca. 150 Meter von der vom Angeklagten berechneten Stelle entfernt auf dem Bahngelände lag. Aus Angst vor Entdeckung nahm der Angeklagte das Paket nicht auf, sondern flüchtete (Tatkomplex 8).

Am 15. Oktober 1992 forderte der Angeklagte in einem Brief eine erneute Geldübergabe für den 22. Oktober 1992. Er konnte diesen Termin nicht einhalten und verschob ihn mit Schreiben vom 25. Oktober 1992 auf den 29. Oktober 1992. An diesem Tag verlangte er telefonisch, daß sich der Geldbote in Hannover in den Intercity - Zug nach Berlin begeben und, sofern es zu keinem Funkkontakt komme, von Berlin aus den Intercity - Zug nach Hamburg nehmen solle. Gegen 14 Uhr erwartete der Angeklagte, der an diesem Tag wieder eine geladene Schußwaffe bei sich führte, den Zug in Potsdam, löste das Signal aus und suchte anschließend die Gleise nach dem Geldpaket ab. Der Geldbote hatte indes das Signal nicht klar empfangen und deshalb das mit Deckgeld versehene Paket nicht aus dem Zug geworfen. Dreieinhalb Stunden später erwartete der Angeklagte den anderen Zug in Berlin Charlottenburg und gab erneut das Signal, worauf diesmal das Paket mit dem Deckgeld aus dem Zug geworfen wurde. Der Angeklagte lief den Bahndamm hinauf, bemerkte dabei zwei zur Beobachtung eingesetzte Polizeibeamte und nahm deshalb das Paket nicht auf, sondern flüchtete (Tatkomplex 9).

In der Folgezeit - genaue Daten sind im Urteil nicht festgestellt - modifizierte der Angeklagte in mehreren Schreiben die Stückelung des geforderten Geldbetrages, ehe er mit Schreiben vom 16. Dezember 1992 seine Forderung auf 1,1 Millionen DM erhöhte und für den 29. Dezember 1992 einen weiteren Übergabetermin bestimmte, den er aber aus gesundheitlichen Gründen mit einem Schreiben vom 23. Dezember 1992 verschob. Am 5. Januar 1993 verschaffte der Angeklagte erneut telefonisch dem Geldboten Zugang zu einem weiteren Abwurfgerät und veranlaßte, daß das Gerät an einem im Hauptbahnhof Berlin stehenden D - Zug nach Stralsund am letzten Wagen angebracht wurde. Der Angeklagte erwartete den Zug in Berlin-Pankow und löste das Funksignal zum Abwurf aus. Das Abwurfgerät, das von dem Geldboten mit einem Paket unbekannt geblieben Inhalts gefüllt worden war, fiel herab. Der Angeklagte suchte die Gleise ab, konnte das Paket aber nicht finden und flüchtete (Tatkomplex 10).

Der Angeklagte forderte mit Schreiben vom 14. Januar 1993 eine neue Geldübergabeaktion, drohte in der Folgezeit telefonisch und brieflich mit weiteren Bombenanschlägen, erhöhte mit Schreiben vom 9. März 1993 die Geldforderung auf 1,4 Millionen DM, verschob einen Übergabetermin und nahm aus gesundheitlichen Gründen einen anderen Kontakttermin nicht wahr. Erst mit Schreiben vom 7. April 1993 und Telefonat und Schreiben vom 13. April 1993 legte er Bedingungen für einen neuen Übergabetermin fest. Am 19. April 1993 veranlaßte er telefonisch, daß der Geldbote in Berlin - Britz eine am Straßenrand befindliche Holzkiste aufsuchte und dort eine Paket ablegte. Der Angeklagte, der sich von unten einen vorbereiteten Zugang zum Boden der Holzkiste verschafft hatte, entnahm das Paket und öffnete es. Als er festgestellt hatte, daß kein Geld enthalten war, ließ er es zurück und entkam durch die Kanalisation (Tatkomplex 11).

4. Tat 4:

Um seine Forderung durchzusetzen, legte der Angeklagte am 18. Mai 1993 in einem Kaufhaus des K. - Konzerns in Bielefeld eine Rohrbombe ab und zündete sie mittels Zeitzünders in der folgenden Nacht. Entgegen seinem auf die Verursachung eines erheblichen Schadens ausgerichteten Vorsatz entzündete sich der Brandbeschleuniger nicht. Es entstand lediglich eine Schaden von knapp 12.000 DM (Tatkomplex 12).

Der Angeklagte drohte in der Folgezeit - genaue Daten werden im Urteil nicht festgestellt - mit weiteren Bombenexplosionen, beging am 3. November 1993 auf das Kaufhaus des Konzerns in Magdeburg einen Brandanschlag (insoweit ist das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden) und legte am 6. Dezember 1993 im Kaufhaus K. in Berlin - Neukölln eine Rohrbombe ab, die er mittels eines Kurzzeitzünders gegen 11 Uhr 15 zur Explosion brachte und so einen Sachschaden von etwa 35.000 DM verursachte. In einem am selben Tag zur Post gebrachten Schreiben an die Geschäftsleitung des K. - Konzerns drohte er zur Untermauerung seiner Geldforderung mit dem Einsatz von Plastiksprengstoff (Tatkomplex 13).

In der Folgezeit - genaue Daten sind nicht festgestellt - drohte der Angeklagte schriftlich und telefonisch erneut mit Bombenanschlägen. Mit Schreiben vom 7. Januar 1994 und mit Telefonaten vom 11. und 14. Januar 1994 gab er Anweisungen für eine neuerliche Geldübergabe. Am 15. Januar 1994 verlangte er die Überbringung des Geldes nach Berlin - Steglitz und dessen Ablage in einem Schacht unter einem Gitterrost. Der als Geldbote eingesetzte Polizeibeamte legte, nachdem er zuerst ein anderes Paket neben den Schacht gelegt hatte, ein "Geldpaket" in den Schacht. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte, der von unten Zugang zu dem Schacht hatte, aber bereits geflohen, nachdem ihm die Geldübergabe zu lange gedauert hatte (Tatkomplex 14).

Am 20. Januar 1994 verlangte der Angeklagte telefonisch erneut eine Geldübergabeaktion. Am 22. Januar 1994 veranlaßte er wiederum telefonisch, daß ein Polizeibeamter als Geldbote in Berlin - Charlottenburg auf einer stillgelegten Gleisanlage das Geldpaket, welches dieses Mal tatsächlich die geforderte Summe von 1,4 Millionen DM enthielt, in ein vom Angeklagten gebautes Schienenfahrzeug einlegte und das Fahrzeug startete. Das Schienenfahrzeug fuhr knapp 900 Meter, entgleiste aber kurz vor der Stelle, an der der Angeklagte wartete. Aus Angst vor Entdeckung flüchtete der Angeklagte (Tatkomplex 15).

Der Angeklagte drohte in der Folgezeit - genaue Daten werden nicht festgestellt - schriftlich und fernmündlich immer wieder mit der Zündung weiterer Bomben, verschob mehrere selbstgesetzte Termine und forderte zuletzt am 20. April 1994 telefonisch eine weitere Geldübergabeaktion für den 22. April 1994. Bei einem diese Übergabe vorbereiteten Telefonat wurde der Angeklagte am 22. April 1994 festgenommen (Tatkomplex 16).

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Das Landgericht hat zwischen den Tatkomplexen 1 und 2, 3 bis 5, 6 bis 11 sowie 12 bis 16 jeweils natürliche Handlungseinheit angenommen und den Angeklagten deshalb nur wegen insgesamt vier Taten verurteilt. Gegen diese Bewertung des mehraktigen Tatgeschehens bestehen zum Teil durchgreifende rechtliche Bedenken.

a) Nach der Rechtsprechung liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, daß das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungsakte auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitlicher 3, 4, 7; BGH Beschluß vom 11. Mai 1993 - 5 StR 242/93 -). Die Frage, ob das Landgericht diese Grundsätze fehlerfrei angewendet hat, stellt sich hier nicht, weil die Tathandlungen des Angeklagten teilweise schon aus anderem Grund zu einer Handlung im Rechtssinne zusammenzufassen sind und die bestehen bleibenden Einzeltaten nach den genannten Grundsätzen nicht durch eine natürliche Handlungseinheit verbunden sein können.

b) Die Frage, wann in Fällen, in denen der Täter mehrfach zur Tatvollendung ansetzt, eine Tat im Rechtssinne vorliegt, ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Konkurrenzen wenig erörtert. Die Frage nach der Reichweite der Tat im materiellen Sinne in Fällen der vorliegenden Art ist jedoch weitgehend geklärt, soweit es darum geht, wie weit ein möglicher Rücktritt des Täters sich auf vorangegangene Einzelakte erstreckt (BGHSt 40, 75). Es bestehen keine Bedenken, die Ergebnisse dieser Rechtsprechung auch auf die Beurteilung der Konkurrenzen anzuwenden, denn Tat im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB, auf die sich der Rücktritt erstreckt, ist die für die Beurteilung der Konkurrenzen maßgebliche Tat im materiellrechtlichen Sinne (BGHSt 39, 221, 230; 33, 144; 35, 187 (vgl. auch BGH Beschluß vom 8. November 1994 - 4 StR 566/94 -); zweifelnd Otto Jura 1992, 423, 427 m.w.N.).Danach gilt folgendes: Eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn die der Tatbestandsvollendung dienenden Teilakte einen einheitlichen Lebensvorgang bilden, wobei der Wechsel des Angriffsmittels nicht von entscheidender Bedeutung ist. Ein einheitlicher Lebensvorgang in diesem Sinne ist gegeben, wenn die einzelnen Handlungen in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dieses Erfordernis besteht bei Erpressung auch dann, wenn durch die Einzelakte, die auf die Willensentschließung des Opfers einwirken sollen, letztlich nur die ursprüngliche Drohung durchgehalten wird (BGHSt 40, 75, 77). Die tatbestandliche Einheit der Erpressung endet dort, wo der Täter nach den Regelungen über den Rücktritt nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d. h. entweder bei der vollständigen Zielerreichung oder beim fehlgeschlagenen Versuch. Ein Fehlschlag in diesem Sinne liegt vor, wenn der Täter nach dem Mißlingen des vorgestellten Tatablaufs zu der Annahme gelangt, er könne die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten und anderen bereit liegenden Mitteln vollenden (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 1985 - 4 StR 415/85 -; vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 9 a.E.), und deshalb ein erneutes Ansetzen notwendig ist, um zum gewünschten Ziel zu gelangen (vgl. BGHSt 39, 221, 232; zu den Besonderheiten bei Steuerhinterziehung siehe BGHSt 38, 37, 40, 36, 105, 116).

c) Nach diesen Grundsätzen sind, in wesentlichen Abweichungen von der Bewertung des Landgerichts, die folgenden Erpressungstaten verwirklicht. Diese stimmen - was die Beschwerdeführerin allerdings übersieht - in einzelnen Handlungsakten mit Sprengstoffverbrechen überein und stehen deshalb jeweils in Tateinheit mit § 311 StGB.

aa) Das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion im Kaufhaus K. am 25. Mai 1988 (Tatkomplex 1) war wegen der zuvor schriftlich an das Kaufhaus gerichteten Geldforderung zugleich Nötigungsmittel in Form von Gewalt und diente nicht mehr nur der Vorbereitung einer Erpressung. Die deshalb tateinheitlich mit § 311 StGB begangene schwere räuberische Erpressung (Tatkomplex 2) war mit der Übergabe des Geldes vollendet.

Neben dem Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (durch Mitsichführen einer geladenen Schußwaffe) ist auch der des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, da der Angeklagte bei der Begehung der Erpressung die Rohrbombe, also eine Waffe, bei sich führte, um sie einzusetzen (vgl. BGH NStZ 1994, 187; Herdegen in LK 11. Aufl. § 250 Rdn. 33).

bb) In den Tatkomplexen 3 und 4 wurde (anders als in dem der Entscheidung BGH NJW 1992, 2581 - in BGHSt 38, 309 insoweit nicht vollständig abgedruckt - zugrundeliegenden Fall) zeitgleich mit dem Absenden des Erpressungsschreibens eine Rohrbombe abgelegt, deren Explosion den Beginn der Ausführungshandlung der versuchten schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) zum Nachteil des K. - Konzerns darstellte. Die deshalb tateinheitlich mit § 311 StGB begangene versuchte schwere räuberische Erpressung war fehlgeschlagen, weil sich die Geldabwurfvorrichtung nicht vom Zug gelöst hatte. Ohne zeitliche Zäsur konnte der Angeklagte die Tat mit den bereits eingesetzten oder bereitstehenden Mitteln nicht vollenden (vgl. BGHSt 39, 221, 228). Daher ist der mit dem Schreiben vom 21. Juli 1992 beginnende Geschehensablauf (Tatkomplex 5) eine neue Tat.

cc) Der Tatkomplex 5 stellt eine vollendete - nicht nur versuchte, wie das Landgericht meint - schwere räuberische Erpressung (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) dar.

Der Angeklagte hat aufgrund seiner Nötigungshandlungen 4.000 DM erlangt. Die Kausalität ist nicht dadurch in Frage gestellt, daß mit der Übergabe von Geld auch die Absicht verbunden war, den Täter dadurch zu überführen. Auf das Motiv des Übergebenden kommt es nicht an, vielmehr nur darauf, daß dem Täter aufgrund seiner Erpressung das gewährt wurde, was er erlangen wollte. Hier entsprach der Betrag zwar nicht den Vorstellungen des Angeklagten, er ist vom Angeklagten gleichwohl verbraucht worden. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte entschlossen gewesen wäre, einen solchen Betrag zurückzuweisen (Herdegen in LK 11. Aufl. § 253 Rdn. 28). Selbst wenn, wofür angesichts der festgestellten Zahlungsbereitschaft der K. AG (vgl. UA S. 11) wenig spricht, das Geld nicht aus dem Vermögen der K. AG gekommen wäre, war die Tat vollendet. Allerdings muß grundsätzlich der Genötigte auch der Verfügende sein. Indes genügt ein im einzelnen noch nicht abschließend geklärtes "Näheverhältnis" des Genötigten zu dem geschädigten Vermögen (Herdegen a.a.O. Rdn. 16). Entsprechendes gilt, wenn die Polizei in Erfüllung ihrer Aufgaben anstelle des Geschädigten handelt (vgl. auch RGSt 63, 164).

Mit Vollendung der Tat war der weitergehende, auf Erlangung einer höheren Summe gerichtete Versuch einer Erpressung fehlgeschlagen, so daß das mit der Bombenexplosion am 9. September 1992 beginnende Geschehen (Tatkomplex 6) eine neue Tat einleitet.

dd) Die am 9. und 15. September 1992 herbeigeführten Sprengstoffexplosionen (Tatkomplexe 6 und 7) knüpften für alle ersichtlich an die vorangegangenen Erpressungsversuche an und waren deshalb jeweils Nötigungsmittel in Form von Gewalt. Sie stellten den Beginn der Ausführungshandlung eines neuerlichen Erpressungsversuchs (Tatkomplex 8) dar und sind deshalb tateinheitlich mit diesem verbunden; der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 311 StGB sind dabei zweifach verwirklicht. Diese versuchte schwere räuberische Erpressung scheiterte, weil der Angeklagte in Berlin das aus dem Zug geworfene Paket, das zumindest Deckgeld enthielt, nicht aufnahm, sondern aus Angst vor einer Festnahme flüchtete. Vollendung war noch nicht eingetreten, weil es angesichts der Gesamtumstände an einem Vermögensnachteil fehlte.

Vielmehr war der Versuch fehlgeschlagen. Damit stellt das mit dem Schreiben vom 15. Oktober 1992 beginnende Geschehen (Tatkomplex 9) eine neue Tat dar.

ee) Der mit dem Schreiben vom 15. Oktober 1992 (Tatkomplex 9) begonnene Versuch einer schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist gescheitert, als der Angeklagte in Berlin Charlottenburg das aus dem Zug geworfene Paket, das zumindest Deckgeld enthielt, nicht aufnahm, sondern aus Angst vor einer Festnahme flüchtete. Auch hier ist wegen der polizeilichen Überwachung mit dem Abwerfen des Geldpakets kein Vermögensnachteil eingetreten. Der Angeklagte konnte hier ohne zeitliche Zäsur die Tat mit den bereits eingesetzten oder bereitstehenden Mitteln nicht vollenden. Daher führte auch die wenige Stunden vorher in Potsdam gescheiterte Geldübergabe nicht zu einer Zäsur in dem Sinne, daß damit der Versuch fehlgeschlagen gewesen wäre; denn es kam aufgrund der vorangegangenen Weisung des Angeklagten kurze Zeit später zu der weiteren Übergabeaktion.

ff) Der mit neuerlichen Schreiben und einer Erhöhung der Geldforderung beginnende, weitere Erpressungsversuch (Tatkomplex 10) ist im Sinne eines Fehlschlags gescheitert, nachdem der Angeklagte im Bereich Bornholmer Straße in Berlin das abgeworfene Paket, das möglicherweise gar kein Geld enthalten hatte, nicht auffinden konnte und den Übergabeort verließ. Damit stellt der daran anschließende Brief des Angeklagten mit der Ankündigung, einen neuen Übergabetermin zu bestimmen, den Beginn einer weiteren Tat (Tatkomplex 11) dar.

gg) Im Tatkomplex 11 ist die versuchte Erpressung ebenfalls im Sinne eines Fehlschlags gescheitert, nachdem der Angeklagte in Berlin - Britz lediglich ein Paket mit Papierschnipseln erlangt hatte. Wegen des Fehlschlags ist der mit der Bombenexplosion am 18. Mai 1993 beginnende Geschehensablauf (Tatkomplex 12) eine neue Tat.

hh) Die Sprengstoffexplosionen in Bielefeld und Berlin - Neukölln (Tatkomplexe 12 und 13) stellten den Beginn bzw. die Verstärkung eines neuerlichen Erpressungsversuchs (Tatkomplex 14) dar. Als Nötigungsmittel stehen die (zweifach verwirklichten) Verbrechen nach § 311 StGB deshalb jeweils in Tateinheit zu der versuchten schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Dieser Versuch war fehlgeschlagen, nachdem der Angeklagte in Berlin - Steglitz die zögerliche Geldübergabe nicht abwartete, sondern aus Angst vor einer Festnahme floh.

ii) Der mit dem Telefonat vom 20. Januar 1994 beginnende weitere Erpressungsversuch (Tatkomplex 15) ist fehlgeschlagen, nachdem das in Berlin Charlottenburg zur Geldübergabe eingesetzte Schienenfahrzeug entgleist war und der Angeklagte vom Übergabeort flüchtete. Wegen der vorhandenen polizeilichen Überwachung ist auch hier ein Vermögensnachteil noch nicht eingetreten.

jj) Der wegen des Fehlschlags des vorangegangenen Erpressungsversuchs selbständige letzte Erpressungsversuch (Tatkomplex 16) war mit der Festnahme des Angeklagten am 22. April 1994 fehlgeschlagen.

2. Danach hat sich der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen (Tatkomplexe 1/2 und 5), davon in einem Fall in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (Tatkomplexe 1/2), schuldig gemacht. Er hat sich weiterhin der versuchten schweren räuberischen Erpressung in vier Fällen (Tatkomplexe 3/4, 9, 6 bis 8, 12 bis 14), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit jeweils zweifachem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (Tatkomplexe 6 bis 8, 12 bis 14) und in einem Fall in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (Tatkomplexe 3/4), schuldig gemacht. Er hat sich weiterhin der versuchten räuberischen Erpressung in vier Fällen (Tatkomplexe 10, 11, 15, 16) schuldig gemacht.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist der Schuldspruch zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der Senat schließt aus, daß sich der Angeklagte gegen diesen Schuldvorwurf anders hätte verteidigen können.

3. Die Änderung des Schuldspruchs muß zur - von der Beschwerdeführerin erstrebten - Aufhebung des Strafausspruchs führen. Allerdings braucht eine unrichtige Bestimmung der Konkurrenzen bei im übrigen unverändertem Schuldumfang den Strafausspruch im Ergebnis nicht zu gefährden. Hier muß indes der Strafausspruch schon deshalb aufgehoben werden, weil Einzelstrafen (in einem Fall wegen vollendeter, nicht nur wegen versuchter Tat) für nunmehr zehn und nicht nur für vier Taten festzusetzen sind. Darüber hinaus enthält das Urteil weitere Mängel, die sich zugunsten des Angeklagten ausgewirkt haben können:

a) In einer Reihe von Fällen liegt ein höherer Schuldumfang vor, als ihn das Landgericht angenommen hat.

aa) Die Bewertung des Landgerichts bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 311 StGB, der Angeklagte habe das Tatbestandsmerkmal Gefährdung von "Leib oder Leben einer Person" nicht erfüllt, sondern lediglich das der Gefährdung von "Sachen von bedeutendem Wert", trifft jedenfalls im Tatkomplex 7 nicht zu: Dort erlitt eine Verkäuferin infolge der vom Angeklagten ausgelösten Explosion "Ohrensausen". Die konkrete Gefährdung dieser Person ist deshalb offensichtlich gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1995 - 5 StR 366/95 -). Zwar hat das Landgericht insgesamt, also auch im Tatkomplex 7, den "erforderlichen Gefährdungsvorsatz" (UA S. 71) verneint. Es hat dazu aber ausgeführt, daß die Explosionen jeweils nicht vollständig beherrschbar waren, daß die Anwesenheit von Menschen nicht fern lag und daß der Angeklagte die Gefährdung von Menschen als "unkalkulierbares Restrisiko" in Kauf genommen hatte (UA S. 72). Damit hat der Tatrichter den bedingten Vorsatz bejaht, so weit das Merkmal der Gefahr für Leib oder Leben gegeben ist.

bb) Bezüglich der anderen Explosionen ist eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person nicht eingetreten. In diesen Fällen (ausgenommen Tatkomplex 13) liegt wegen der unveränderten subjektiven Gegebenheit Versuch vor (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1995 - 5 StR 366/95 -).

cc) Anderes gilt allerdings für den Tatkomplex 13, wo der Angeklagte, gewarnt durch die Erfahrungen im Tatkomplex 7, besondere Vorkehrungen traf, um in dem von ihm hier überschauten und beherrschten Bereich eine konkrete Gefährdung auszuschließen.

b) Soweit es die Anwendung des § 21 StGB betrifft, ist bisher nicht hinreichend dargelegt, inwieweit die "langjährige Lösemittelexposition" (UA S. 68), die zu einer als krankhafte seelische Störung zu bewertenden "organischen Erkrankung des Gehirns" (UA S. 68) geführt hat, bei den detailliert und vorausschauend geplanten Taten die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt haben soll.

4. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die auf die Revision der Staatsanwaltschaft nach § 301 StPO veranlaßte Prüfung nicht aufgedeckt.

III. Die Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten, mit der die über das Urteil hinausgehende Zusammenfassung der Handlungen zu nur zwei Taten erstrebt wird, ist aus den vorstehenden Erwägungen unbegründet.

Externe Fundstellen: BGHSt 41, 368; NJW 1996, 936; NStZ 1996, 429; StV 1996, 312

Bearbeiter: Rocco Beck