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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 340

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 458/23, Beschluss v. 30.01.2024, HRRS 2024 Nr. 340


BGH 5 StR 458/23 - Beschluss vom 30. Januar 2024 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Februar 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat sich aufgrund der festgestellten „Gesamtumstände“ hinsichtlich des Vorsatzes der Angeklagten P. zum Halten in Abhängigkeit im Sinne des § 180a Abs. 1 StGB überzeugt, wozu es sich insbesondere auf die Angaben der Geschädigten hat stützen können. Eingedenk des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes weist die Beweiswürdigung auch insoweit keinen Rechtsfehler auf.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 340

Bearbeiter: Christian Becker