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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1205

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 243/23, Beschluss v. 15.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1205


BGH 5 StR 243/23 - Beschluss vom 15. August 2023 (LG Leipzig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. Januar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Zinsen aus dem im Adhäsionsverfahren ausgeurteilten Betrag in Höhe von 9.319,38 Euro seit dem 31. Dezember 2022 zu zahlen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1205

Bearbeiter: Christian Becker