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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 122

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 509/15, Beschluss v. 08.12.2015, HRRS 2016 Nr. 122


BGH 5 StR 509/15 - Beschluss vom 8. Dezember 2015 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab von 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 122

Bearbeiter: Christian Becker