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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 894

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 296/15, Beschluss v. 18.08.2015, HRRS 2015 Nr. 894


BGH 5 StR 296/15 - Beschluss vom 18. August 2015 (LG Cottbus)

Geltung des Verschlechterungsverbots bei der Bildung der Gesamtstrafe.

§ 55 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 23. März 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision gegen das oben genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl, Amtsanmaßung und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und ihn unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einem näher bezeichneten Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2014 sowie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus diesem Urteil und aus den in dieses wiederum einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen ein Monat als Kompensation für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Darüber hinaus hat es einen Adhäsionsausspruch getroffen. Die Revision des Angeklagten ist lediglich im Umfang der Beschlussformel erfolgreich; überwiegend ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Dieser kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht die gesondert verhängte Geldstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe herangezogen hat. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn dadurch wird dem Angeklagten unter Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, das auch bei § 55 StGB gilt (vgl. Rissing-van Saan in LK, StGB, 12. Aufl., § 55 Rdn. 44), ein Rechtsvorteil genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2009 - 3 StR 463/09). Das Verbot der reformatio in peius gilt ungeachtet dessen, dass die gesonderte Verhängung einer Geldstrafe durch das Landgericht Berlin für den am 18. Juni 2011 begangenen Diebstahl rechtsfehlerhaft war, da die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 19. Juli 2011 verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt dieses Urteils bereits erledigt war und keine Zäsurwirkung mehr entfalten konnte (vgl. UA S. 34).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 894

Bearbeiter: Christian Becker