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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1123

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 470/14, Beschluss v. 21.10.2014, HRRS 2014 Nr. 1123


BGH 5 StR 470/14 - Beschluss vom 21. Oktober 2014 (LG Neuruppin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Es beschwert den Beschwerdeführer nicht, dass ihm das Folgeverhalten des Mitangeklagten in keiner Weise (vgl. mindestens § 323c StGB) zugerechnet worden ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1123

Bearbeiter: Christian Becker