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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 809

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 276/14, Beschluss v. 02.07.2014, HRRS 2014 Nr. 809


BGH 5 StR 276/14 - Beschluss vom 2. Juli 2014 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB wird das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasstaten im Blick zu behalten sein (BVerfGE 70, 297).

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 809

Bearbeiter: Christian Becker