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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 247

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 624/12, Beschluss v. 22.01.2013, HRRS 2013 Nr. 247


BGH 5 StR 624/12 - Beschluss vom 22. Januar 2013 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Nur "flüchtige" Berührungen erfüllen nicht ohne Weiteres das Merkmal der Erheblichkeit der sexuellen Handlung nach § 184g Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 1999 - 4 StR 102/99 mwN). Die durch das Landgericht vorgenommene Bewertung hält sich nach den getroffenen Feststellungen innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 247

Bearbeiter: Christian Becker