hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 981

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 362/08, Beschluss v. 04.09.2008, HRRS 2008 Nr. 981


BGH 5 StR 362/08 - Beschluss vom 4. September 2008 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Strand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2007 gewährt.

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das oben genannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 981

Bearbeiter: Karsten Gaede