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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 930

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 391/05, Beschluss v. 11.10.2005, HRRS 2005 Nr. 930


BGH 5 StR 391/05 - Beschluss vom 11. Oktober 2005 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat sieht Anlass zu folgender Bemerkung: Die von Rechtsanwalt H erhobene Rüge einer "Verletzung von § 275 StPO" ist wider besseres Wissen vorgebracht; denn diesem Verteidiger ist binnen der Urteilsabsetzungsfrist gar das schriftliche Urteil zugestellt worden.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 930

Bearbeiter: Karsten Gaede