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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 600

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 51/04, Beschluss v. 12.05.2004, HRRS 2004 Nr. 600


BGH 5 StR 51/04 - Beschluss vom 12. Mai 2004 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Eine wechselseitige Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 600

Bearbeiter: Karsten Gaede