HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 849
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 263/04, Beschluss v. 03.08.2004, HRRS 2004 Nr. 849
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. Januar 2004 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Angeklagte R B das Verfahren beanstandet, sind die Rügen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig. Auf die Frage ihrer Begründetheit kommt es daher nicht an (vgl. insoweit BGHSt 48, 161, 168; BGH, Beschl. vom 7. Juli 2004 - 5 StR 71/04).
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 849
Bearbeiter: Karsten Gaede