HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 335
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 507/03, Beschluss v. 20.01.2004, HRRS 2004 Nr. 335
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 4. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der überaus milden Einsatzstrafe und der milden Gesamtstrafe schließt der Senat aus, daß die Sanktion insgesamt bei etwa gebotener Würdigung der langen Verfahrensdauer nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK noch milder hätte bemessen werden können.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 335
Bearbeiter: Karsten Gaede