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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 926

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 494/03, Beschluss v. 02.12.2003, HRRS 2004 Nr. 926


BGH 5 StR 494/03 - Beschluss vom 2. Dezember 2003 (LG Berlin)

Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; Gesamtbetrachtung; Feststellung von Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten).

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die erstmals mit Schriftsatz vom 12. November 2003 erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die ungenügende Berücksichtigung einer aus seiner Sicht rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Verfahrens sind jedenfalls unbegründet. Da das Verfahren gegen den Angeklagten von seiner Festnahme am 29. September 2000 bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens mit Urteil vom 29. Januar 2003, das nunmehr rechtskräftig wird, letztlich nur zwei Jahren und vier Monate dauerte, kann trotz des Zeitraumes von etwa 20 Monaten zwischen Anklage und Eröffnungsbeschluß von einer unangemessen langen Verfahrensdauer nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK keine Rede sein.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 926

Bearbeiter: Karsten Gaede