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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 146

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 445/03, Beschluss v. 18.12.2003, HRRS 2004 Nr. 146


BGH 5 StR 445/03 - Beschluss vom 18. Dezember 2003 (LG Berlin)

Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (kein Zweck der Vermeidung der Anordnung der Sicherungsverwahrung).

§ 66a StGB; § 66 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt an: Der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB soll nicht dazu führen, in Fällen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB angezeigt ist, die Verhängung dieser Maßregel zu vermeiden.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 146

Bearbeiter: Karsten Gaede