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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 193/99, Beschluss v. 20.05.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 193/99 - Beschluß v. 20. Mai 1999 (LG Bielefeld)

Anfechtungsrecht der Nebenklage; Gesetzesverletzung;

§ 400 Abs. 1 StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Einzelfall einer unzulässigen Anfechtung durch die Nebenklage.

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers F. gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Oktober 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision des Nebenklägers F. ist unzulässig. Der Nebenkläger hat nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1, 2, 5). Weder dem Antrag der Revision auf vollständige Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache noch der allgemein erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts kann ein zulässiges Ziel des Nebenklägers entnommen werden, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. April 1999 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.

Bearbeiter: Karsten Gaede