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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 40/97, Beschluss v. 25.02.1997, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 40/97 - Beschluß vom 25. Februar 1997 (LG Stendal)

BGHSt 42, 399; sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (Begriff der "Zwangslage" i.S.d. § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB); Anwendung des Zweifelssatzes "in dubio pro reo".

§ 182 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB; § 261 StPO

Leitsätze

1. Für das Merkmal "Zwangslage" i.S.d. § 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB ist eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers kennzeichnend. Sie setzt Umstände von Gewicht voraus, denen die spezifische Gefahr anhaftet, sexuellen Übergriffen gegenüber einem Jugendlichen in einer Weise Vorschub zu leisten, daß sich der Jugendliche ihnen gegenüber nicht ohne weiteres entziehen kann. (BGHSt)

2. Der Zweifelssatz besagt nicht, daß der Richter solche Angaben, deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, als unwiderlegt hinzunehmen und seiner Entscheidung zugrundezulegen hat, wenn für die dem Angeklagten günstigste Fallgestaltung keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 16. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den sexuellen Handlungen aufrechterhalten.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in fünf Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel, das nur zur Sachrüge zulässig ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), hat im wesentlichen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen entschloß sich der zur Tatzeit 57jährige, zurückgezogen lebende Angeklagte im Sommer 1995, sich dem seinerzeit 12jährigen Norman W., der ihm gegenüber bei seiner Großmutter lebte und "dessen Alter er auf 14 oder 15 Jahre schätzte" (UA 4), bei sich zu Hause sexuell zu nähern, nachdem Norman ihm dort beim Holzsägen geholfen hatte. Zunächst gab er dem Jungen mehrere Pornohefte zum Anschauen. Danach zog er Norman die Hose herunter und begann an dessen Glied zu manipulieren. Anschließend steckte er Geld in eine Spardose, in der er das Geld sammelte, das Norman von ihm sonst für die Erledigung kleinerer Besorgungen erhielt. Das Geschehen wiederholte sich bis Ende Dezember 1995 auf im wesentlichen gleiche Weise vier weitere Male, wobei es allerdings auch zu gegenseitigem Oral- und zu Analverkehr kam. Daß der Angeklagte im Anschluß an die sexuellen Handlungen Geld in die Spardose steckte, stellt das Landgericht jedoch nur in einem weiteren Fall (Fall II 2 der Urteilsgründe) fest. Im übrigen kam im Fall II 4 hinzu, daß der Angeklagte dem Jungen zuvor "damit (drohte), Fotos von sexuellen Handlungen zwischen Norman und Stefan Wö. seiner Großmutter zu zeigen, wenn er nicht komme" (UA 7). Diese Drohung wirkte auch beim nächsten Fall fort, was der Angeklagte erkannte.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten jeweils des sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen "unter Ausnutzung einer Zwangslage" (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB) für schuldig befunden. Hierzu führt es in der rechtlichen Würdigung aus, die Zwangslage ergebe sich "zum einen aus der persönlichen Situation des vaterlosen Jugendlichen als auch aus dessen pubertätsbedingter sexueller Neugier. (...) Der Angeklagte hat ... die für den Geschädigten persönlich schwierige Situation ausgenutzt, daß diesem eine männliche Bezugsperson fehlt. (...) Norman hatte keinerlei Kontakt mehr zu seinem leiblichen Vater und war froh, daß sich der Angeklagte als männliche Identifikationsfigur anbot. (...) Darüber hinaus drohte der Angeklagte Norman später, seiner Großmutter von angeblich von ihm beobachteten sexuellen Handlungen zwischen Norman und seinen Freunden zu berichten und zum Beweis Fotos vorzulegen" (UA 13).

2. Die Verurteilung des Angeklagten hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) In den Fällen II 1 bis 3 weisen die Feststellungen nicht aus, daß der Angeklagte die vom Landgericht angenommene Tatbestandsalternative "unter Ausnutzung einer Zwangslage" verwirklicht hat. Die rechtliche Würdigung läßt besorgen, daß das Landgericht insoweit von einem unzutreffenden Verständnis vom Begriff der "Zwangslage" im Sinne des § 182 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB ausgegangen ist.

Wann eine Zwangslage im Sinne dieser durch das 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1994 (BGBl I 1168) eingeführten Vorschrift anzunehmen ist, ist in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/4584, dort insbesondere S. 8), lehnt sich das eingrenzende Merkmal "Ausnutzung einer Zwangslage" an die Auslegung an, die das Merkmal in § 180 b Abs. 1 Satz 1 und § 302 a Abs. 1 StGB erfahren hat. Die Zwangslage stellt danach eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers dar. Die Zwangslage muß ernst, sie braucht aber nicht existenzbedrohend zu sein. Eine Notlage wird nicht vorausgesetzt; der Begriff der "Zwangslage" ist weiter als der der Notlage (vgl. BGHSt 11, 182, 185 f.). Andererseits ist eine Zwangslage hiernach nicht schon immer dann anzunehmen, wenn die Situation des Jugendlichen nach den Umständen des Falles die Tathandlung ermöglicht oder erleichtert, so daß der Täter lediglich die sich ihm dadurch bietende Gelegenheit wahrnimmt (vgl. Lackner/Kühl StGB 21. Aufl. § 182 Rdn. 5). Eine solche Auslegung wird nicht mehr vom Sinngehalt des Wortes "Zwangslage" gedeckt; sie ist auch nicht aus Gründen des durch die Neufassung von § 182 StGB bezweckten strafrechtlichen Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Jugendlicher geboten. Dieser Schutzzweck der Vorschrift (BGHR StGB § 182 Konkurrenzen 1 - zum Abdruck bestimmt in BGHSt 42, 27 - und BGHR aaO Konkurrenzen 2 - zum Abdruck bestimmt in BGHSt 42, 51; a.A. Kusch/Mössle NJW 1994, 1504, 1506; Schroeder NJW 1994, 1501, 1502, die die ungestörte sexuelle Entwicklung Jugendlicher als geschütztes Rechtsgut ansehen), verlangt vielmehr eine einschränkende Auslegung dahin, daß als "Zwangslage" nur bedrängende Umstände von Gewicht in Betracht kommen, denen in spezifischer Weise die Gefahr anhaftet, sexuellen Übergriffen gegenüber einem Jugendlichen in einer Weise Vorschub zu leisten, daß sich der Jugendliche ihnen gegenüber nicht ohne weiteres entziehen kann. Nur unter dieser engeren Voraussetzung befindet sich der Jugendliche in einer Lage, in der es dadurch an seiner selbstbestimmten Entscheidung über die Aufnahme sexueller Kontakte fehlt oder fehlen kann, die für die "Ausnutzung einer Zwangslage" kennzeichnend ist. Erfaßt werden deshalb insbesondere die Fälle drogenabhängiger oder von zu Hause fortgelaufener Jugendlicher, die ein Täter zu sexuellen Handlungen ausnutzt (BT-Drucks. 12/4584 S. 8). Dagegen genügen nicht bloße Überraschungssituationen und Gelegenheiten, die sich für den Täter aus Neugier des Jugendlichen auf sexuelle Erfahrungen in der Pubertätsphase ergeben (Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 182 Rdn. 5; Horn in SK-StGB 5. Aufl. § 182 Rdn. 4; a.A. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 182 Rdn. 5).

Daß in diesem Sinne für Norman W. eine Zwangslage bestand, die der Angeklagte ausgenutzt hat, ist in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe nicht ausreichend dargetan. Der Senat vermag dem Landgericht nicht darin zu folgen, daß der vaterlos bei seiner Großmutter aufwachsende Junge dadurch der spezifischen Gefahr sexueller Übergriffe des Angeklagten ausgesetzt war. Vielmehr ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte lediglich die Gelegenheit zu den sexuellen Handlungen ausnutzte, die ihm der schon bestehende persönliche Kontakt zu den Nachbarskindern, darunter auch Norman W., bot. Dies begründete für den Jungen aber ebensowenig eine "Zwangslage" wie sich eine solche Situation aus der "pubertätsbedingten sexuellen Neugier" des Jungen oder daraus ergibt, daß der Angeklagte ihm jeweils pornographische Hefte gab, um dessen sexuelles Interesse zu wecken. Darauf stellt das Landgericht bei seiner rechtlichen Wertung aber ausdrücklich ab.

b) Die rechtsfehlerhafte Annahme des Vorliegens einer "Zwangslage" führt in den Fällen II 1 bis 3 zur Aufhebung der Verurteilung. Der Senat kann den Schuldspruch nicht bestehen lassen, weil die Feststellungen auch nicht ergeben, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 182 StGB in einer anderen als der von dem Landgericht angenommenen Tatbestandsalternative verwirklicht hat. Zwar kommt insoweit in den Fällen II 1 und 2 möglicherweise die Vornahme der sexuellen Handlungen "gegen Entgelt" (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB) in Betracht. Doch erlauben die bisher getroffenen Feststellungen dem Senat insoweit keine abschließende Beurteilung. Im Fall II 1 könnte nämlich die Annahme, das von dem Angeklagten in die Spardose gesteckte Geld sei als eine Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB) für die sexuellen Handlungen anzusehen, zweifelhaft sein, zumal der Junge in diesem Fall dem Angeklagten zuvor beim Holzsägen geholfen hatte, was der Angeklagte ersichtlich zu entlohnen pflegte. Im übrigen sind Vermögenszuwendungen des Erwachsenen an den Jugendlichen bei länger bestehenden persönlichen Kontakten nicht ohne weiteres tatbestandsmäßig (vgl. Kusch/Mössle aaO S. 1506).

Aber auch eine Strafbarkeit nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB, deren Verfolgung im übrigen gemäß Absatz 3 der Vorschrift einen Strafantrag oder die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft voraussetzt (vgl. dazu BT-Drucks. 12/4584 S. 9; Schroeder aaO S. 1504), ist nicht genügend belegt. Zwar ist der erhebliche Altersunterschied zwischen dem Angeklagten und dem Jungen ein Indiz für das Bestehen eines "Machtgefälles" zwischen den Partnern als Mittel der Willensbeeinflussung (BT-Drucks. aaO S. 8); auch stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe gewußt, "daß Norman sexuell unerfahren war" (UA 5). Worauf es sich hierbei stützt, bleibt aber offen. Näherer Erörterung unter dem Gesichtspunkt der Fähigkeit des Jungen zur sexuellen Selbstbestimmung im Sinne des Tatbestandes hätte es deshalb bedurft, weil mit der Annahme sexueller Unerfahrenheit nicht ohne weiteres vereinbar ist, daß Norman nach eigenen Angaben bei den Taten teilweise auch "schöne Gefühle" hatte (UA 8). Im übrigen könnte es für sexuelle Vorerfahrung des Jungen sprechen, wenn tatsächlich Fotos vorhanden sein sollten, die "sexuelle Handlungen zwischen Norman und seinen Freunden" (UA 13) zeigen. Das bedarf gegebenenfalls weiterer Aufklärung.

3. Der Senat hebt auch die Verurteilung in den Fällen II 4 und 5 auf. Allerdings ist der Schuldspruch insoweit an sich nicht zu beanstanden; denn anders als in den übrigen Fällen weisen die Feststellungen hier die "Ausnutzung einer Zwangslage" durch den Angeklagten genügend aus. Aus der einschränkenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Zwangslage" (s.o.2.a) ergibt sich, daß diese Tatbestandsmodalität nur in Nötigungs- oder nötigungsähnlichen Fällen eigenständige Bedeutung hat (vgl. Kusch/Mössle aaO S. 1506). Eine solche Situation hat der Angeklagte in diesen Fällen gegenüber Norman geschaffen, indem er ihm androhte, der Großmutter kompromittierende Fotos zu zeigen. "Deshalb" fügte sich Norman in diesen Fällen dem Angeklagten (UA 7). Daher fehlt es in diesen Fällen auch nicht an der für das Merkmal des Ausnutzens vorausgesetzten Ursächlichkeit zwischen dieser durch den Angeklagten geschaffenen Situation des Jungen und dessen Bereitschaft zu sexuellen Handlungen (vgl. Laufhütte in LK StGB, LK § 182 Rdn. 3).

Gleichwohl kann der Schuldspruch in den Fällen II 4 und 5 nicht bestehen bleiben, weil er den Unrechtsgehalt dieser Taten nicht ausschöpft. Das Landgericht hat nämlich in diesen - ebenso wie in den übrigen - Fällen den Angeklagten nur deshalb nach § 182 StGB verurteilt, weil es den für einen Schuldspruch nach der schwereren Strafvorschrift des § 176 StGB vorausgesetzten Vorsatz in bezug auf das dort niedrigere Schutzalter des Opfers nicht festzustellen vermochte (vgl. BGHR StGB § 182 Konkurrenzen 2 a.E.). Die Beweiswürdigung hierzu begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist ersichtlich ohne weiteres der Einlassung des Angeklagten gefolgt, er habe das Alter des Jungen auf 14 oder 15 Jahre geschätzt. Dabei hat es möglicherweise verkannt, daß der Tatrichter sich auch bei entlastenden Angaben des Angeklagten eine Überzeugung von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden hat. Der Zweifelssatz besagt nicht, daß der Richter solche Angaben, deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, als unwiderlegt hinzunehmen und seiner Entscheidung zugrundezulegen hat, wenn für die dem Angeklagten günstigste Fallgestaltung keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen (st.Rspr.; BGHSt 34, 29, 34; Senatsurteil vom 12. September 1991 - 4 StR 311/91; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 261 Rdn. 26; Hürxthal in KK/StPO 3. Aufl. § 261 Rdn. 56 a.E.). Zweifel daran, daß der Angeklagte den Jungen tatsächlich für zumindest 14 Jahre alt gehalten (und sich bei seiner Einlassung nicht nur an der Schutzaltersgrenze des § 176 StGB orientiert) hat, ergeben sich schon daraus, daß Norman in seiner unmittelbaren Nachbarschaft wohnte, er ihm deshalb schon lange bekannt war und der Angeklagte ersichtlich auch über die persönlichen Verhältnisse Bescheid wußte. Zudem wurde Norman - wie das Landgericht ausdrücklich feststellt - von der Jugend noch als der "Kleine" angesehen (UA 5), was der Angeklagte wußte. Damit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen.

Durch den gegenüber einer Verurteilung nach § 176 StGB milderen Schuldspruch nach § 182 Abs. 1 StGB ist der Angeklagte allerdings nicht beschwert. Deshalb zwingt der aufgezeigte Rechtsfehler den Senat nicht zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe (vgl. BGHSt 10, 358, 362; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 354 Rdn. 17). Andererseits hindert der Umstand, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, die Verschärfung des Schuldspruchs nicht; denn die Wirkung des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO beschränkt sich auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat, schließt aber das Risiko einer Verschärfung des Schuldspruchs auch bei einem allein zu Gunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel nicht aus (vgl. BGHSt 14, 5, 7; Pikart in KK/StPO aaO § 358 Rdn. 18). Unter den hier gegebenen Umständen macht der Senat von der Möglichkeit zur Aufhebung Gebrauch, weil sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Vorsatz des Angeklagten auf alle Taten in gleicher Weise auswirkt und der neue Tatrichter ohnehin im Hinblick auf die aus anderen Gründen neu zu verhandelnden Fälle II 1 bis 3 der Urteilsgründe (s.o.2.) zu prüfen haben wird, ob eine Verurteilung des Angeklagten nach § 176 Abs. 1 StGB in Betracht kommt, hinter dem § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurücktritt (BGHR StGB § 182 Konkurrenzen 2; vgl. zur Aufhebung und Zurückverweisung im Fall nicht erschöpfender Würdigung des Unrechtsgehalts der Taten auf die Revision des Angeklagten Senatsurteil BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 3).

4. Die zu den einzelnen sexuellen Handlungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt. Sie können deshalb bestehen bleiben.

Externe Fundstellen: BGHSt 42, 399; NJW 1997, 1590; NStZ 1997, 386; StV 1997, 525

Bearbeiter: Rocco Beck