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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 889

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 117/21, Beschluss v. 09.06.2021, HRRS 2021 Nr. 889


BGH 4 StR 117/21 - Beschluss vom 9. Juni 2021 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Dezember 2020 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.100 € gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.

3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 43 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.100 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Ergänzung des Einziehungsausspruchs und zur Nachholung des unterbliebenen Teilfreispruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Bei ihrer Einziehungsentscheidung hat die Strafkammer übersehen, dass die Veräußerungserlöse aus den abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäften zunächst von dem die Straßenverkäufe durchführenden Tatgenossen vereinnahmt und erst im Anschluss jeweils an den Angeklagten weitergeleitet wurden. Dies hat zur Folge, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertes der Taterträge lediglich als Gesamtschuldner haftet. Da die gesamtschuldnerische Haftung im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist, ergänzt der Senat die Einziehungsanordnung entsprechend.

2. Von den dem Angeklagten in der ohne Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als tatmehrheitlich begangen zur Last gelegten 65 Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat das Landgericht 20 Taten als nicht erwiesen erachtet. Es hat aber ? wie es in den Urteilsgründen selbst ausführt ? versehentlich versäumt, den insoweit zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses erforderlichen Teilfreispruch in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 260 Rn. 10, 13 mwN). Der Senat holt dies mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 889

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner