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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 267

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 586/17, Beschluss v. 10.01.2018, HRRS 2018 Nr. 267


BGH 4 StR 586/17 - Beschluss vom 10. Januar 2018 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die vom Angeklagten eingelegte Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, da die einzig erhobene Aufklärungsrüge aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 21. November 2017 den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 267

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner