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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 636

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 151/10, Beschluss v. 15.06.2010, HRRS 2010 Nr. 636


BGH 4 StR 151/10 - Beschluss vom 15. Juni 2010 (LG Rostock)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 21. Oktober 2009 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe drei Jahre und elf Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur drei Jahre und neun Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist aber, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 311/07; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09. Der Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt.

Die weiter gehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 636

Bearbeiter: Karsten Gaede