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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 801

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 210/09, Beschluss v. 04.08.2009, HRRS 2009 Nr. 801


BGH 4 StR 210/09 - Beschluss vom 4. August 2009 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. November 2008 dahingehend ergänzt, dass die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird; im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 801

Bearbeiter: Karsten Gaede