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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1118

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 471/07, Beschluss v. 30.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1118


BGH 4 StR 471/07 - Beschluss vom 30. Oktober 2007 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. März 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der den Angeklagten Nasip A. betreffende Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls entfällt.

Der Angeklagte Ekrem A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; bei dem Angeklagten Nasip A. wird jedoch von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens abgesehen (§ 74 JGG).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1118

Bearbeiter: Karsten Gaede