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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 991

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 216/04, Beschluss v. 26.10.2004, HRRS 2004 Nr. 991


BGH 4 StR 216/04 - Beschluss vom 26. Oktober 2004 (LG Kaiserslautern)

Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe (Nachholung durch den BGH).

§ 54 Abs. 3 StGB; § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB; § 354 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Januar 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Tagessatzhöhe für die verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe (Fall III. 1. der Urteilsgründe) unterlassen. Einer solchen Bestimmung bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt, der einen Euro beträgt (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 991

Bearbeiter: Karsten Gaede